Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und Österreich zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 195/1960Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1960,
Typ
Vertrag – Heiliger Stuhl
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
79/06 Kirchen, Religionsgemeinschaften
Text
Artikel VArtikel römisch fünf
(1)Absatz eins,Die Republik Österreich überträgt in das Eigentum der Erzdiözese Salzburg oder in das Eigentum einer vom Ordinarius der Erzdiözese Salzburg binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Vertrages namhaft zu machenden juristischen Person die Liegenschaften Einlagezahl 174, 183, 188, 209, 228, 236 und 477 des Grundbuches der Stadt Salzburg, Innere Stadt, sowie die Liegenschaft Einlagezahl 1772 des Grundbuches Aigen des Gerichtsbezirkes Salzburg.
(2)Absatz 2,Der Erzbischöfliche Stuhl Salzburg erhält ferner aus dem Vermögen der Religionsfonds-Treuhandstelle in das Eigentum rund 560 ha forstlich genutzte produktive Liegenschaften mittlerer Art und Güte.
(3)Absatz 3,Der Eigentumsübergang an den im Absatz 1 und 2 genannten Liegenschaften vollzieht sich nach den österreichischen Rechtsvorschriften.
(4)Absatz 4,Das Bundesministerium für Unterricht hat für die Einverleibung des Eigentumsrechtes an den im Absatz 1 genannten Liegenschaften eine Amtsbestätigung auszustellen; diese gilt als Urkunde im Sinne des § 33 des österreichischen Allgemeinen Grundbuchgesetzes 1955.Das Bundesministerium für Unterricht hat für die Einverleibung des Eigentumsrechtes an den im Absatz 1 genannten Liegenschaften eine Amtsbestätigung auszustellen; diese gilt als Urkunde im Sinne des Paragraph 33, des österreichischen Allgemeinen Grundbuchgesetzes 1955.
(5)Absatz 5,Hinsichtlich der im Absatz 2 genannten Liegenschaften gilt Artikel IV sinngemäß.Hinsichtlich der im Absatz 2 genannten Liegenschaften gilt Artikel römisch vier sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2021
Dokumentnummer
NOR40084110