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Art. 5

Fassungen
ab 13.08.1960 — BGBl. Nr. 195/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute13.08.1960 BGBl. Nr. 195/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und Österreich zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1960,

Typ

Vertrag – Heiliger Stuhl

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

13.08.1960BGBl. Nr. 195/1960

Außerkrafttretensdatum

Index

79/06 Kirchen, Religionsgemeinschaften

Text

Artikel römisch fünf

  1. Absatz eins,Die Republik Österreich überträgt in das Eigentum der Erzdiözese Salzburg oder in das Eigentum einer vom Ordinarius der Erzdiözese Salzburg binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Vertrages namhaft zu machenden juristischen Person die Liegenschaften Einlagezahl 174, 183, 188, 209, 228, 236 und 477 des Grundbuches der Stadt Salzburg, Innere Stadt, sowie die Liegenschaft Einlagezahl 1772 des Grundbuches Aigen des Gerichtsbezirkes Salzburg.
  2. Absatz 2,Der Erzbischöfliche Stuhl Salzburg erhält ferner aus dem Vermögen der Religionsfonds-Treuhandstelle in das Eigentum rund 560 ha forstlich genutzte produktive Liegenschaften mittlerer Art und Güte.
  3. Absatz 3,Der Eigentumsübergang an den im Absatz 1 und 2 genannten Liegenschaften vollzieht sich nach den österreichischen Rechtsvorschriften.
  4. Absatz 4,Das Bundesministerium für Unterricht hat für die Einverleibung des Eigentumsrechtes an den im Absatz 1 genannten Liegenschaften eine Amtsbestätigung auszustellen; diese gilt als Urkunde im Sinne des Paragraph 33, des österreichischen Allgemeinen Grundbuchgesetzes 1955.
  5. Absatz 5,Hinsichtlich der im Absatz 2 genannten Liegenschaften gilt Artikel römisch vier sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2021

Gesetzesnummer

10010025

Dokumentnummer

NOR40084110