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Art. 6

Fassungen
ab 13.08.1960 — BGBl. Nr. 195/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute13.08.1960 BGBl. Nr. 195/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und Österreich zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1960,

Typ

Vertrag – Heiliger Stuhl

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

13.08.1960BGBl. Nr. 195/1960

Außerkrafttretensdatum

Index

79/06 Kirchen, Religionsgemeinschaften

Text

Artikel römisch sechs

  1. Absatz eins,Die Republik Österreich wird der Apostolischen Administratur Burgenland (Diözese Eisenstadt) für die bisherige Inanspruchnahme der im Eigentum der Katholischen Kirche oder ihrer Orden, Kongregationen und sonstiger kirchlicher Einrichtungen stehenden Gebäude, Grundstücke, Einrichtungsgegenstände, Lehrmittel und Bücher, die im Bereich dieser Apostolischen Administratur (Diözese) gelegen und Schulzwecken gewidmet sind oder waren, eine einmalige und endgültige Leistung im Betrag von 10 Millionen Schilling erbringen.
  2. Absatz 2,Die Zahlung wird in vier gleichen Jahresraten, die erste einen Monat nach Inkrafttreten dieses Vertrages, die folgenden werden jeweils bis 1. Juli eines jeden Jahres erbracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2021

Gesetzesnummer

10010025

Dokumentnummer

NOR40084111