Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und Österreich zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 195/1960Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1960,
Typ
Vertrag – Heiliger Stuhl
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
79/06 Kirchen, Religionsgemeinschaften
Text
Artikel VIIArtikel römisch sieben
(1)Absatz eins,Die durch diesen Vertrag veranlassten Rechtsvorgänge, Urkunden und Schriften, welche die Übertragung von Vermögenswerten zum Gegenstand haben, sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, der Grunderwerbsteuer, der Schenkungsteuer, den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
(2)Absatz 2,Werden die auf Grund dieses Vertrages übertragenen Vermögenswerte innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren ab Übertragung des Eigentumsrechtes von der Erzdiözese Wien oder von der Erzdiözese Salzburg an kirchliche Einrichtungen weiterübertragen oder werden innerhalb dieses Zeitraumes von der Erzdiözese Wien oder von der Erzdiözese Salzburg oder von kirchlichen Einrichtungen Liegenschaftstauschverträge über die im Artikel III, Absatz 1, Ziffer 1 und 2, und im Artikel V, Absatz 2, genannten Liegenschaften abgeschlossen, so sind diese Rechtsvorgänge sowie die hiedurch veranlassten Urkunden und Schriften von den im Absatz 1 bezeichneten Abgaben befreit. Wurden solche Liegenschaften an andere Personen als an die Erzdiözese Wien oder an die Erzdiözese Salzburg oder an kirchliche Einrichtungen veräußert, so kommt jeder weiteren Übertragung der Liegenschaften die genannte Abgabenbefreiung nicht zu.Werden die auf Grund dieses Vertrages übertragenen Vermögenswerte innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren ab Übertragung des Eigentumsrechtes von der Erzdiözese Wien oder von der Erzdiözese Salzburg an kirchliche Einrichtungen weiterübertragen oder werden innerhalb dieses Zeitraumes von der Erzdiözese Wien oder von der Erzdiözese Salzburg oder von kirchlichen Einrichtungen Liegenschaftstauschverträge über die im Artikel römisch drei, Absatz 1, Ziffer 1 und 2, und im Artikel römisch fünf, Absatz 2, genannten Liegenschaften abgeschlossen, so sind diese Rechtsvorgänge sowie die hiedurch veranlassten Urkunden und Schriften von den im Absatz 1 bezeichneten Abgaben befreit. Wurden solche Liegenschaften an andere Personen als an die Erzdiözese Wien oder an die Erzdiözese Salzburg oder an kirchliche Einrichtungen veräußert, so kommt jeder weiteren Übertragung der Liegenschaften die genannte Abgabenbefreiung nicht zu.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2021
Dokumentnummer
NOR40084112