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Art. 8

Fassungen
ab 13.08.1960 — BGBl. Nr. 195/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute13.08.1960 BGBl. Nr. 195/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und Österreich zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1960,

Typ

Vertrag – Heiliger Stuhl

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

13.08.1960BGBl. Nr. 195/1960

Außerkrafttretensdatum

Index

79/06 Kirchen, Religionsgemeinschaften

Text

Artikel römisch acht

  1. Absatz eins,Durch diesen Vertrag sind die finanziellen Pflichten, die zu Lasten der Republik Österreich auf Grund der in Absatz 2 näher bezeichneten Bestimmungen des Konkordates vom 5. Juni 1933 und des Zusatzprotokolls hiezu begründet oder bekräftigt worden sind oder deren Übernahme in Aussicht gestellt worden ist, neu geregelt. Ebenso sind alle finanziellen Ansprüche der Katholischen Kirche und ihrer Einrichtungen aus dem Teil römisch fünf des Staatsvertrages, betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, vom 15. Mai 1955, insbesondere auch alle Ansprüche aus schon bestehenden und künftigen Entschädigungsregelungen der Republik Österreich für Verfolgungssachschäden endgültig abgegolten. Die Katholische Kirche anerkennt, daß die Republik Österreich über die in diesem Vertrag zugesagten Leistungen hinaus auf den darin behandelten Gebieten keine weiteren finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen hat.
  2. Absatz 2,Artikel römisch elf, Paragraph eins,, letzter Absatz, und Paragraph 2,, Absätze 1 bis 3, Artikel römisch zwölf, Paragraph 2,, letzter Halbsatz, Artikel römisch dreizehn; Paragraph 2,, letzter Absatz, Artikel römisch fünfzehn, Paragraphen 2, 3, 5, 6, 7,, Absatz 1, erster Satz, und Absatz 2, letzter Satz, und Paragraph 9,, Artikel römisch zwanzig, letzter Absatz, des Konkordates vom 5. Juni 1933 sowie die Bestimmungen zu Artikel römisch zehn, Paragraph 3,, letzter Absatz, zu Artikel römisch vierzehn, letzter Absatz, jedoch nur in Anbetracht des Gesetzes vom 31. Dezember 1894, RGBl. Nr. 7 aus 1895,, zu Artikel römisch fünfzehn, Paragraph 3 und Paragraph 5, des Zusatzprotokolls vom 5. Juni 1933 werden als nicht mehr in Geltung stehend festgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2021

Gesetzesnummer

10010025

Dokumentnummer

NOR40084113