Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bedarfsberechnungs- und Budgetantragsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 736/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 378/2000Bundesgesetzblatt Nr. 736 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 378 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
1. HAUPTSTÜCK
Bedarfsberechnungen
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Bedarfsberechnungen dienen der aufgabenbezogenen Ermittlung des Ressourcenbedarfes der Institute und der Dienstleistungseinrichtungen der Universitäten. Zu den Ressourcen zählen Personal, Raum, Anlagen und der Aufwand für Lehre und Forschung sowie für Betrieb und Verwaltung.Paragraph eins, (1) Bedarfsberechnungen dienen der aufgabenbezogenen Ermittlung des Ressourcenbedarfes der Institute und der Dienstleistungseinrichtungen der Universitäten. Zu den Ressourcen zählen Personal, Raum, Anlagen und der Aufwand für Lehre und Forschung sowie für Betrieb und Verwaltung.
(2)Absatz 2,Bedarfsberechnungen bilden insbesondere die Grundlage
für die Überprüfung der Bedarfsgerechtheit von Ressourcenbeständen der Universitäten;
für die Ausgabenschätzung von universitären und universitätsübergreifenden Maßnahmen;
für die Realisierungs- und Budgetplanung von Maßnahmen der Universitäten sowie der universitätsübergreifenden Entwicklungsplanung des Bundesministers;
für die Begründung inneruniversitärer Budgetanträge und des Antrages der Universitäten auf Änderung des laufenden Budgets an den Bundesminister;
für die Budgetverhandlungen des Bundesministers;
für die Budgetzuweisungen des Bundesministers und den Budgetvollzug der Universitätsorgane.
(3)Absatz 3,Bedarfsberechnungen umfassen
die lehrangebotsbezogene Berechnung des Ressourcenbedarfes von Instituten für die Lehre;
die aufgabenbezogene Ermittlung des Ressourcenbedarfes der Institute für die Forschung mit Hilfe von Erfahrungswerten;
die aufgabenbezogene Ermittlung des Ressourcenbedarfes von Dienstleistungseinrichtungen.
(4)Absatz 4,Bedarfsberechnungen erfolgen je nach Anlaßfall
studienbezogen, das heißt für den gesamten Ressourcenbedarf einer Studienrichtung einschließlich des Ressourcenbedarfes der betroffenen Institute für die Forschung;
organisationsbezogen, das heißt für den gesamten Ressourcenbedarf einzelner oder mehrerer Institute oder Dienstleistungseinrichtungen einschließlich des Ressourcenbedarfes der betroffenen Institute für die Forschung;
investitionsbezogen, das heißt für den Raum- und Anlagenbedarf inklusive eines allfälligen, damit verbundenen Folgebedarfes an anderen Ressourcen.
Schlagworte
Realisierungsplanung, Raumbedarf
Dokumentnummer
NOR12126452
Alte Dokumentnummer
N7199659615J