Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
20.12.1996 bis 30.11.2000 — BGBl. Nr. 736/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 220.12.199630.11.2000 BGBl. Nr. 736/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 378/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bedarfsberechnungs- und Budgetantragsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 736 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 378 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

20.12.1996BGBl. Nr. 736/1996

Außerkrafttretensdatum

30.11.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 378/2000

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

2. Abschnitt

Anlaßfälle für zwingende Bedarfsberechnungen

Paragraph 2, (1) Bei folgenden Anträgen ist jedenfalls eine Bedarfsberechnung durchzuführen und dem jeweiligen Antrag anzuschließen:

  1. Ziffer eins
    Antrag an den Bundesminister auf kapazitätsrelevante Änderungen des universitätsübergreifenden Studienrechts;
  2. Ziffer 2
    Antrag an den Bundesminister auf Einrichtung einer Studienrichtung oder eines Studienzweiges;
  3. Ziffer 3
    Antrag an den Bundesminister auf einen Neubau für Institute;
  4. Ziffer 4
    Antrag an den Bundesminister auf einen Neubau für Dienstleistungseinrichtungen;
  5. Ziffer 5
    Antrag an den Bundesminister auf Satzungsänderung zur Errichtung von Dienstleistungseinrichtungen;
  6. Ziffer 6
    Antrag an das Fakultätskollegium/Universitätskollegium auf Einrichtung eines Universitätskurses oder Universitätslehrganges;
  7. Ziffer 7
    Antrag an die Studienkommission auf kapazitätsrelevante Änderungen eines Studienplanes, wobei ein Bedarfsberechnungsverfahren zumindest für die jeweils betroffenen Organisationseinheiten durchzuführen ist.
  1. Absatz 2,Sofern eine Maßnahme gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 nicht auf einen Antrag einer Universität zurückzuführen ist, kann der Bundesminister eine Bedarfsberechnung bei der betreffenden Universität einholen.

Gesetzesnummer

10010026

Dokumentnummer

NOR12126453

Alte Dokumentnummer

N7199659616J