Kurztitel
Bedarfsberechnungs- und Budgetantragsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 736/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 378/2000Bundesgesetzblatt Nr. 736 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 378 aus 2000,
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
3. Abschnitt
Fakultative Bedarfsberechnungen
§ 3. (1) Jedes Universitätsorgan, welches Adressat von inneruniversitären Budgetanträgen ist (Fakultätskollegium, Senat, Universitätskollegium), oder mit der Ausarbeitung von diesbezüglichen Vorlagen betraut ist (Dekan, Rektor), kann vom antragstellenden Organ Bedarfsberechnungen anfordern oder eigene Bedarfsberechnungen anstellen, wenn der jeweilige Budgetantrag Änderungen des laufenden Budgets enthält. Nimmt ein Universitätsorgan (Fakultätskollegium, Senat, Universitätskollegium) Anträge anderer Universitätsorgane (Institutskonferenz, Studienkommission, Fakultätskollegium) auf Änderung des laufenden Budgets ganz oder teilweise in den eigenen Budgetantrag auf, so sind diesen Budgetanträgen die vorliegenden Bedarfsberechnungen anzuschließen.Paragraph 3, (1) Jedes Universitätsorgan, welches Adressat von inneruniversitären Budgetanträgen ist (Fakultätskollegium, Senat, Universitätskollegium), oder mit der Ausarbeitung von diesbezüglichen Vorlagen betraut ist (Dekan, Rektor), kann vom antragstellenden Organ Bedarfsberechnungen anfordern oder eigene Bedarfsberechnungen anstellen, wenn der jeweilige Budgetantrag Änderungen des laufenden Budgets enthält. Nimmt ein Universitätsorgan (Fakultätskollegium, Senat, Universitätskollegium) Anträge anderer Universitätsorgane (Institutskonferenz, Studienkommission, Fakultätskollegium) auf Änderung des laufenden Budgets ganz oder teilweise in den eigenen Budgetantrag auf, so sind diesen Budgetanträgen die vorliegenden Bedarfsberechnungen anzuschließen.
(2)Absatz 2,Unabhängig von inneruniversitären Budgetanträgen kann der Rektor oder der Dekan insbesondere in folgenden Fällen eine Bedarfsberechnung von den jeweils betroffenen Organen anfordern oder selbst anstellen:
Die Kostenrechnung zwischen vergleichbaren Organisationseinheiten der Universität weist große Kostenunterschiede auf;
Ergebnisse auf Grund der Arbeitsberichte und Leistungsbegutachtungen gemäß § 18 UOG 1993;Ergebnisse auf Grund der Arbeitsberichte und Leistungsbegutachtungen gemäß Paragraph 18, UOG 1993;
Änderungen in der Zahl der Studierenden.
(3)Absatz 3,Sofern Bedarfsberechnungen nach den Bestimmungen des Abs. 1 und Abs. 2 für die einzelnen Studienrichtungen nicht durchgeführt werden, sind solche jedenfalls alle zehn Jahre anzuordnen.Sofern Bedarfsberechnungen nach den Bestimmungen des Absatz eins und Absatz 2, für die einzelnen Studienrichtungen nicht durchgeführt werden, sind solche jedenfalls alle zehn Jahre anzuordnen.
(4)Absatz 4,In den Fällen des Abs. 1 und Abs. 2 kann der Bundesminister in Ausübung seines Aufsichtsrechts gemäß § 8 Abs. 2 Universitäts-Organisationsgesetz 1993 (UOG 1993) Bedarfsberechnungen von den betroffenen Universitätsorganen anfordern.In den Fällen des Absatz eins und Absatz 2, kann der Bundesminister in Ausübung seines Aufsichtsrechts gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Universitäts-Organisationsgesetz 1993 (UOG 1993) Bedarfsberechnungen von den betroffenen Universitätsorganen anfordern.