Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
20.12.1996 bis 30.11.2000 — BGBl. Nr. 736/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 320.12.199630.11.2000 BGBl. Nr. 736/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 378/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bedarfsberechnungs- und Budgetantragsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 736 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 378 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

20.12.1996BGBl. Nr. 736/1996

Außerkrafttretensdatum

30.11.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 378/2000

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

3. Abschnitt

Fakultative Bedarfsberechnungen

Paragraph 3, (1) Jedes Universitätsorgan, welches Adressat von inneruniversitären Budgetanträgen ist (Fakultätskollegium, Senat, Universitätskollegium), oder mit der Ausarbeitung von diesbezüglichen Vorlagen betraut ist (Dekan, Rektor), kann vom antragstellenden Organ Bedarfsberechnungen anfordern oder eigene Bedarfsberechnungen anstellen, wenn der jeweilige Budgetantrag Änderungen des laufenden Budgets enthält. Nimmt ein Universitätsorgan (Fakultätskollegium, Senat, Universitätskollegium) Anträge anderer Universitätsorgane (Institutskonferenz, Studienkommission, Fakultätskollegium) auf Änderung des laufenden Budgets ganz oder teilweise in den eigenen Budgetantrag auf, so sind diesen Budgetanträgen die vorliegenden Bedarfsberechnungen anzuschließen.

  1. Absatz 2,Unabhängig von inneruniversitären Budgetanträgen kann der Rektor oder der Dekan insbesondere in folgenden Fällen eine Bedarfsberechnung von den jeweils betroffenen Organen anfordern oder selbst anstellen:
    1. Ziffer eins
      Die Kostenrechnung zwischen vergleichbaren Organisationseinheiten der Universität weist große Kostenunterschiede auf;
    2. Ziffer 2
      Ergebnisse auf Grund der Arbeitsberichte und Leistungsbegutachtungen gemäß Paragraph 18, UOG 1993;
    3. Ziffer 3
      Änderungen in der Zahl der Studierenden.
  2. Absatz 3,Sofern Bedarfsberechnungen nach den Bestimmungen des Absatz eins und Absatz 2, für die einzelnen Studienrichtungen nicht durchgeführt werden, sind solche jedenfalls alle zehn Jahre anzuordnen.
  3. Absatz 4,In den Fällen des Absatz eins und Absatz 2, kann der Bundesminister in Ausübung seines Aufsichtsrechts gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Universitäts-Organisationsgesetz 1993 (UOG 1993) Bedarfsberechnungen von den betroffenen Universitätsorganen anfordern.

Gesetzesnummer

10010026

Dokumentnummer

NOR12126454

Alte Dokumentnummer

N7199659617J