Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bedarfsberechnungs- und Budgetantragsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 736/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 378/2000Bundesgesetzblatt Nr. 736 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 378 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
4. Abschnitt
Berechnungsverfahren
§ 4. Die Ermittlung des Ressourcenbedarfes hat von den Leistungen und Aufgaben jener universitären Einrichtung auszugehen, für welche eine Bedarfsberechnung durchgeführt wird. Paragraph 4, Die Ermittlung des Ressourcenbedarfes hat von den Leistungen und Aufgaben jener universitären Einrichtung auszugehen, für welche eine Bedarfsberechnung durchgeführt wird.
Dokumentnummer
NOR12126455
Alte Dokumentnummer
N7199659618J