Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
20.12.1996 bis 30.11.2000 — BGBl. Nr. 736/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 120.12.199630.11.2000 BGBl. Nr. 736/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 378/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bedarfsberechnungs- und Budgetantragsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 736 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 378 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

20.12.1996BGBl. Nr. 736/1996

Außerkrafttretensdatum

30.11.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 378/2000

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

1. HAUPTSTÜCK

Bedarfsberechnungen

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins, (1) Bedarfsberechnungen dienen der aufgabenbezogenen Ermittlung des Ressourcenbedarfes der Institute und der Dienstleistungseinrichtungen der Universitäten. Zu den Ressourcen zählen Personal, Raum, Anlagen und der Aufwand für Lehre und Forschung sowie für Betrieb und Verwaltung.

  1. Absatz 2,Bedarfsberechnungen bilden insbesondere die Grundlage
    1. Ziffer eins
      für die Überprüfung der Bedarfsgerechtheit von Ressourcenbeständen der Universitäten;
    2. Ziffer 2
      für die Ausgabenschätzung von universitären und universitätsübergreifenden Maßnahmen;
    3. Ziffer 3
      für die Realisierungs- und Budgetplanung von Maßnahmen der Universitäten sowie der universitätsübergreifenden Entwicklungsplanung des Bundesministers;
    4. Ziffer 4
      für die Begründung inneruniversitärer Budgetanträge und des Antrages der Universitäten auf Änderung des laufenden Budgets an den Bundesminister;
    5. Ziffer 5
      für die Budgetverhandlungen des Bundesministers;
    6. Ziffer 6
      für die Budgetzuweisungen des Bundesministers und den Budgetvollzug der Universitätsorgane.
  2. Absatz 3,Bedarfsberechnungen umfassen
    1. Ziffer eins
      die lehrangebotsbezogene Berechnung des Ressourcenbedarfes von Instituten für die Lehre;
    2. Ziffer 2
      die aufgabenbezogene Ermittlung des Ressourcenbedarfes der Institute für die Forschung mit Hilfe von Erfahrungswerten;
    3. Ziffer 3
      die aufgabenbezogene Ermittlung des Ressourcenbedarfes von Dienstleistungseinrichtungen.
  3. Absatz 4,Bedarfsberechnungen erfolgen je nach Anlaßfall
    1. Ziffer eins
      studienbezogen, das heißt für den gesamten Ressourcenbedarf einer Studienrichtung einschließlich des Ressourcenbedarfes der betroffenen Institute für die Forschung;
    2. Ziffer 2
      organisationsbezogen, das heißt für den gesamten Ressourcenbedarf einzelner oder mehrerer Institute oder Dienstleistungseinrichtungen einschließlich des Ressourcenbedarfes der betroffenen Institute für die Forschung;
    3. Ziffer 3
      investitionsbezogen, das heißt für den Raum- und Anlagenbedarf inklusive eines allfälligen, damit verbundenen Folgebedarfes an anderen Ressourcen.

Schlagworte

Realisierungsplanung, Raumbedarf

Gesetzesnummer

10010026

Dokumentnummer

NOR12126452

Alte Dokumentnummer

N7199659615J