Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bedarfsberechnungs- und Budgetantragsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 736/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 378/2000Bundesgesetzblatt Nr. 736 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 378 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
3. Abschnitt
Budgetantragsverfahren
§ 17. Der Budgetantrag gliedert sich in Ausgaben für Personal, Anlagen und Aufwendungen sowie in erfolgs- und bestandswirksame Einnahmen (Voranschlagsansätze). Für die inhaltliche Abgrenzung der einzelnen Voranschlagsansätze untereinander gelten die Bestimmungen des Bundes-Haushaltsrechts. Paragraph 17, Der Budgetantrag gliedert sich in Ausgaben für Personal, Anlagen und Aufwendungen sowie in erfolgs- und bestandswirksame Einnahmen (Voranschlagsansätze). Für die inhaltliche Abgrenzung der einzelnen Voranschlagsansätze untereinander gelten die Bestimmungen des Bundes-Haushaltsrechts.
Druck der Österreichischen Staatsdruckerei
Dokumentnummer
NOR12126468
Alte Dokumentnummer
N7199659631J