Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
20.12.1996 bis 30.11.2000 — BGBl. Nr. 736/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 620.12.199630.11.2000 BGBl. Nr. 736/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 378/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bedarfsberechnungs- und Budgetantragsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 736 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 378 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

20.12.1996BGBl. Nr. 736/1996

Außerkrafttretensdatum

30.11.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 378/2000

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Paragraph 6, (1) Bei der Durchführung einer Bedarfsberechnung für Dienstleistungseinrichtungen sind folgende Grundsätze heranzuziehen:

  1. Ziffer eins
    Das notwendige Serviceangebot einer Dienstleistungseinrichtung ist auf Basis der Aufgabendefinition gemäß UOG 1993 und Satzung der jeweiligen Universität sowie der quantifizierten Nachfrage nach Serviceleistungen zu ermitteln. Ist das Serviceangebot nicht quantifizierbar, so sind Auslastungsuntersuchungen durchzuführen.
  2. Ziffer 2
    Der Ressourcenbedarf einer Dienstleistungseinrichtung ist auf Basis des notwendigen Serviceangebotes oder von Auslastungsuntersuchungen zu ermitteln.
  1. Absatz 2,Für die Festlegung von Flächen- und Auslastungsstandards sowie für die Berechnung des Betriebs- und Verwaltungsaufwandes für Dienstleistungseinrichtungen sind Erfahrungswerte heranzuziehen.

Schlagworte

Flächenstandard, Betriebsaufwand

Gesetzesnummer

10010026

Dokumentnummer

NOR12126457

Alte Dokumentnummer

N7199659620J