Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bedarfsberechnungs- und Budgetantragsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 736/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 378/2000Bundesgesetzblatt Nr. 736 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 378 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
§ 7. (1) Der im Berechnungsverfahren ermittelte Ressourcenbedarf ist dem vorhandenen Ressourcenbestand gegenüberzustellen. Die Differenz ergibt eine Über- oder Unterkapazität.Paragraph 7, (1) Der im Berechnungsverfahren ermittelte Ressourcenbedarf ist dem vorhandenen Ressourcenbestand gegenüberzustellen. Die Differenz ergibt eine Über- oder Unterkapazität.
(2)Absatz 2,Werden im Zuge von Neubauten oder Raumanmietungen Räume umgeschichtet, so ist im Falle einer Nachnutzung der freiwerdenden Räume der entsprechende Bedarf durch die nachnutzende Organisationseinheit mittels Bedarfsberechnung zu begründen. Werden die freiwerdenden Räume aufgelassen, sind die jeweiligen Einsparungen im Rahmen des Bedarfsberechnungsverfahrens zu berücksichtigen.
Dokumentnummer
NOR12126458
Alte Dokumentnummer
N7199659621J