Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bedarfsberechnungs- und Budgetantragsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 736/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 378/2000Bundesgesetzblatt Nr. 736 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 378 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
§ 6. (1) Bei der Durchführung einer Bedarfsberechnung für Dienstleistungseinrichtungen sind folgende Grundsätze heranzuziehen:Paragraph 6, (1) Bei der Durchführung einer Bedarfsberechnung für Dienstleistungseinrichtungen sind folgende Grundsätze heranzuziehen:
Das notwendige Serviceangebot einer Dienstleistungseinrichtung ist auf Basis der Aufgabendefinition gemäß UOG 1993 und Satzung der jeweiligen Universität sowie der quantifizierten Nachfrage nach Serviceleistungen zu ermitteln. Ist das Serviceangebot nicht quantifizierbar, so sind Auslastungsuntersuchungen durchzuführen.
Der Ressourcenbedarf einer Dienstleistungseinrichtung ist auf Basis des notwendigen Serviceangebotes oder von Auslastungsuntersuchungen zu ermitteln.
(2)Absatz 2,Für die Festlegung von Flächen- und Auslastungsstandards sowie für die Berechnung des Betriebs- und Verwaltungsaufwandes für Dienstleistungseinrichtungen sind Erfahrungswerte heranzuziehen.
Schlagworte
Flächenstandard, Betriebsaufwand
Dokumentnummer
NOR12126457
Alte Dokumentnummer
N7199659620J