Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Aufbewahrungsfristen von in den Zentrallehranstalten für Berufstätige zu führenden Aufzeichnungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 334/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 350/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 350 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Aufbewahrungsfristen
§ 2.Paragraph 2,
Es sind folgende Protokolle und Aufzeichnungen, die bis zum Ablauf des 31. August 2016 angefertigt wurden, an den im § 1 genannten Schulen aufzubewahren: Es sind folgende Protokolle und Aufzeichnungen, die bis zum Ablauf des 31. August 2016 angefertigt wurden, an den im Paragraph eins, genannten Schulen aufzubewahren:
Aufzeichnungen über Kolloquien gemäß § 23 Abs. 9 SchUG-BKV mindestens drei Jahre nach Ablegung des Kolloquiums,Aufzeichnungen über Kolloquien gemäß Paragraph 23, Absatz 9, SchUG-BKV mindestens drei Jahre nach Ablegung des Kolloquiums,
Prüfungsprotokolle über abschließende Prüfungen sowie über Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, gemäß § 37 Abs. 5 SchUG-BKV mindestens 60 Jahre nach Ablegung der Prüfung undPrüfungsprotokolle über abschließende Prüfungen sowie über Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, gemäß Paragraph 37, Absatz 5, SchUG-BKV mindestens 60 Jahre nach Ablegung der Prüfung und
Aufzeichnungen über die Studierendenevidenz mindestens 60 Jahre nach der letzten Eintragung.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2017
Dokumentnummer
NOR40199372