Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Aufbewahrungsfristen von in den Zentrallehranstalten für Berufstätige zu führenden Aufzeichnungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 334/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 350/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 350 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Aufzeichnungen oder Protokolle, die den Inhalt mehrerer in § 2 genannten Aufzeichnungen bzw. Protokolle enthaltenAufzeichnungen oder Protokolle, die den Inhalt mehrerer in Paragraph 2, genannten Aufzeichnungen bzw. Protokolle enthalten
§ 3.Paragraph 3,
Soweit eine Aufzeichnung bzw. ein Protokoll den Inhalt mehrerer im § 2 genannter Aufzeichnungen bzw. Protokolle enthält, ist die jeweils längste Aufbewahrungsfrist anzuwenden. Soweit eine Aufzeichnung bzw. ein Protokoll den Inhalt mehrerer im Paragraph 2, genannter Aufzeichnungen bzw. Protokolle enthält, ist die jeweils längste Aufbewahrungsfrist anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2017
Dokumentnummer
NOR40199373