Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufbewahrungsfristen von in den Zentrallehranstalten für Berufstätige zu führenden Aufzeichnungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 334/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
70/06 Schulunterricht
Text
§ 3.Paragraph 3,
Soweit eine Aufzeichnung bzw. ein Protokoll den Inhalt mehrerer im § 2 genannter Aufzeichnungen bzw. Protokolle enthält, ist die jeweils längste Aufbewahrungsfrist anzuwenden. Soweit eine Aufzeichnung bzw. ein Protokoll den Inhalt mehrerer im Paragraph 2, genannter Aufzeichnungen bzw. Protokolle enthält, ist die jeweils längste Aufbewahrungsfrist anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2017
Dokumentnummer
NOR12126636
Alte Dokumentnummer
N7199710800U