Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufbewahrungsfristen von in den Zentrallehranstalten für Berufstätige zu führenden Aufzeichnungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 334/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
70/06 Schulunterricht
Text
§ 2.Paragraph 2,
An den im § 1 genannten Schulen sind aufzubewahren: An den im Paragraph eins, genannten Schulen sind aufzubewahren:
Aufzeichnungen über Kolloquien gemäß § 23 Abs. 9 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige mindestens drei Jahre nach Ablegung des Kolloquiums,Aufzeichnungen über Kolloquien gemäß Paragraph 23, Absatz 9, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige mindestens drei Jahre nach Ablegung des Kolloquiums,
Prüfungsprotokolle über abschließende Prüfungen sowie über Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, gemäß § 37 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige mindestens 60 Jahre nach Ablegung der Prüfung undPrüfungsprotokolle über abschließende Prüfungen sowie über Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, gemäß Paragraph 37, Absatz 6, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige mindestens 60 Jahre nach Ablegung der Prüfung und
Aufzeichnungen über die Studierendenevidenz mindestens 60 Jahre nach der letzten Eintragung.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2017
Dokumentnummer
NOR12126635
Alte Dokumentnummer
N7199710799U