Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Aufbewahrungsfristen von in den Zentrallehranstalten für Berufstätige zu führenden Aufzeichnungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 334/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 350/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 350 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Auflassung einer Schule
§ 4.Paragraph 4,
Soweit eine im § 1 genannte Schule aufgelassen wird, sind die bis zum Ablauf des 31. August 2016 angefertigten Aufzeichnungen bzw. Protokolle vom Bundesministerium für Bildung zur Aufbewahrung bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu übernehmen. Soweit eine im Paragraph eins, genannte Schule aufgelassen wird, sind die bis zum Ablauf des 31. August 2016 angefertigten Aufzeichnungen bzw. Protokolle vom Bundesministerium für Bildung zur Aufbewahrung bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu übernehmen.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2017
Dokumentnummer
NOR40199374