Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Evaluierungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 224/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Evaluierungszuständige Organe
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Gezielte Begutachtungen der bisherigen Entwicklung von Universitäten oder Studien durch den/die Bundesminister/in zur Vorbereitung universitätsübergreifender Entwicklungsplanungen können die Evaluierungsgegenstände gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 umfassen.Gezielte Begutachtungen der bisherigen Entwicklung von Universitäten oder Studien durch den/die Bundesminister/in zur Vorbereitung universitätsübergreifender Entwicklungsplanungen können die Evaluierungsgegenstände gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 umfassen.
(2)Absatz 2,Universitätsübergreifende Evaluierungen durch das Universitätenkuratorium können die Evaluierungsgegenstände gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a und b sowie Z 2 und 3 umfassen.Universitätsübergreifende Evaluierungen durch das Universitätenkuratorium können die Evaluierungsgegenstände gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b sowie Ziffer 2 und 3 umfassen.
(3)Absatz 3,Gezielte Begutachtungen der bisherigen Entwicklung von Organisationseinheiten oder Studien durch den/die Rektor/in können alle Evaluierungsgegenstände gemäß § 2 Abs. 1 umfassen. Der/Die Rektor/in kann von einer vorgesehenen Evaluierung absehen, wenn die zu evaluierende Einheit von einer vergleichbaren Evaluierung durch den/die Bundesminister/in, das Universitätenkuratorium oder eine internationale Organisation erfaßt wurde.Gezielte Begutachtungen der bisherigen Entwicklung von Organisationseinheiten oder Studien durch den/die Rektor/in können alle Evaluierungsgegenstände gemäß Paragraph 2, Absatz eins, umfassen. Der/Die Rektor/in kann von einer vorgesehenen Evaluierung absehen, wenn die zu evaluierende Einheit von einer vergleichbaren Evaluierung durch den/die Bundesminister/in, das Universitätenkuratorium oder eine internationale Organisation erfaßt wurde.
(4)Absatz 4,Die Evaluierungstätigkeit des Studiendekans/der Studiendekanin umfaßt die Evaluierungsgegenstände gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 und 4 einschließlich der Evaluierung des Ergebnisses der Änderung von Studienvorschriften.Die Evaluierungstätigkeit des Studiendekans/der Studiendekanin umfaßt die Evaluierungsgegenstände gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 einschließlich der Evaluierung des Ergebnisses der Änderung von Studienvorschriften.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2018
Dokumentnummer
NOR12126732
Alte Dokumentnummer
N7199712542Y