Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 59/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 82/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 82 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
72/13 Studienförderung
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 54/2016).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2016,).
Text
§ 1.Paragraph eins,
Für die im folgenden genannten Studienrichtungen an den genannten Universitäten wird die Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe (§ 18 Abs. 1 StudFG) in einem oder zwei Studienabschnitten bis einschließlich zum Studienjahr 1999/2000 um jeweils ein Semester verlängert. Für die im folgenden genannten Studienrichtungen an den genannten Universitäten wird die Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe (Paragraph 18, Absatz eins, StudFG) in einem oder zwei Studienabschnitten bis einschließlich zum Studienjahr 1999 aus 2000, um jeweils ein Semester verlängert.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018
Dokumentnummer
NOR12128074
Alte Dokumentnummer
N7199910418E