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§ 1 HStatVO 1997

Fassungen
23.08.1997 bis 31.07.1999 — BGBl. II Nr. 233/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 123.08.199731.07.1999 BGBl. II Nr. 233/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 233/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschul-Statistikverordnung 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

23.08.1997BGBl. II Nr. 233/1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 233/1999

Abkürzung

HStatVO 1997

Index

72/02 Studienrecht allgemein, 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Statistische Erhebungen an den Universitäten und an der

Donau-Universität Krems

Paragraph eins, (1) An den Universitäten und an der Donau-Universität Krems sind für statistische Erhebungen die Formulare HStat1U und HStat2U nach dem Muster der Anlage Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zu verwenden.

  1. Absatz 2,Die Zentrale Verwaltung hat anläßlich der erstmaligen Zulassung zu einem Studium („Vergabe der Matrikelnummer'') das von der Bewerberin oder dem Bewerber ausgefüllte Erhebungsformular HStat1U entgegenzunehmen und die Matrikelnummer einzusetzen.
  2. Absatz 3,Die Zentrale Verwaltung hat anläßlich der Ausfolgung des Zeugnisses über eine ein ordentliches Studium oder einen Universitätslehrgang abschließende Prüfung von der Absolventin oder dem Absolventen das ausgefüllte Erhebungsformular HStat2U entgegenzunehmen und erforderlichenfalls die Matrikelnummer einzusetzen.
  3. Absatz 4,An der Donau-Universität Krems tritt an die Stelle der Zentralen Verwaltung die mit der Studien- und Prüfungsverwaltung betraute Dienstleistungseinrichtung.

Schlagworte

Studienverwaltung

Gesetzesnummer

10010045

Dokumentnummer

NOR12126805

Alte Dokumentnummer

N7199748482L