Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschul-Statistikverordnung 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 233/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 233/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
72/02 Studienrecht allgemein, 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Statistische Erhebungen an den Universitäten und an der
Donau-Universität Krems
§ 1. (1) An den Universitäten und an der Donau-Universität Krems sind für statistische Erhebungen die Formulare HStat1U und HStat2U nach dem Muster der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu verwenden.Paragraph eins, (1) An den Universitäten und an der Donau-Universität Krems sind für statistische Erhebungen die Formulare HStat1U und HStat2U nach dem Muster der Anlage Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zu verwenden.
(2)Absatz 2,Die Zentrale Verwaltung hat anläßlich der erstmaligen Zulassung zu einem Studium („Vergabe der Matrikelnummer'') das von der Bewerberin oder dem Bewerber ausgefüllte Erhebungsformular HStat1U entgegenzunehmen und die Matrikelnummer einzusetzen.
(3)Absatz 3,Die Zentrale Verwaltung hat anläßlich der Ausfolgung des Zeugnisses über eine ein ordentliches Studium oder einen Universitätslehrgang abschließende Prüfung von der Absolventin oder dem Absolventen das ausgefüllte Erhebungsformular HStat2U entgegenzunehmen und erforderlichenfalls die Matrikelnummer einzusetzen.
(4)Absatz 4,An der Donau-Universität Krems tritt an die Stelle der Zentralen Verwaltung die mit der Studien- und Prüfungsverwaltung betraute Dienstleistungseinrichtung.
Schlagworte
Studienverwaltung
Dokumentnummer
NOR12126805
Alte Dokumentnummer
N7199748482L