Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschul-Statistikverordnung 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 233/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 233/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
72/02 Studienrecht allgemein, 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Statistische Erhebungen bei Fachhochschul-Studiengängen
§ 3. (1) Bei Fachhochschul-Studiengängen sind für statistische Erhebungen die Formulare HStat1F und HStat2F nach dem Muster der Anlage zu verwenden.Paragraph 3, (1) Bei Fachhochschul-Studiengängen sind für statistische Erhebungen die Formulare HStat1F und HStat2F nach dem Muster der Anlage zu verwenden.
(2)Absatz 2,Die vom Erhalter des Fachhochschul-Studienganges mit den entsprechenden Verwaltungsaufgaben betraute Dienststelle hat anläßlich der Aufnahme einer Studierenden oder eines Studierenden das von der Bewerberin oder dem Bewerber ausgefüllte Erhebungsformular HStat1F entgegenzunehmen und das oder die Personenkennzeichen einzusetzen.
(3)Absatz 3,Die vom Erhalter des Fachhochschul-Studienganges mit den entsprechenden Verwaltungsaufgaben betraute Dienststelle hat anläßlich der Ausfolgung des Zeugnisses über den Abschluß des Fachhochschul-Studienganges oder anläßlich der Verleihung des entsprechenden akademischen Grades von der Absolventin oder vom Absolventen das ausgefüllte Erhebungsformular HStat2F entgegenzunehmen und erforderlichenfalls das oder die Personenkennzeichen einzusetzen.
Dokumentnummer
NOR12126807
Alte Dokumentnummer
N7199748484L