Rechtstracker.at

Anl. 4 UniStEVO 1997

Fassungen
03.09.1997 bis 31.01.1999 — BGBl. II Nr. 245/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 401.09.200215.07.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 288/2004
Anl. 421.09.200131.08.2002 § → § BGBl. II Nr. 345/2001
Anl. 413.09.200020.09.2001 § → § BGBl. II Nr. 294/2000
Anl. 401.02.199912.09.2000 § → § BGBl. II Nr. 40/1999
Anl. 403.09.199731.01.1999 BGBl. II Nr. 245/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

03.09.1997BGBl. II Nr. 245/1997

Außerkrafttretensdatum

31.01.1999danach: BGBl. II Nr. 40/1999

Abkürzung

UniStEVO 1997

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

                                                            Anlage 4

                                                       zu § 4 Abs. 3

Kennzeichnung der Studien

Die Studienkennzeichnung umfaßt im Einzelfall maximal elf Zeichen (erster Kennbuchstabe, drei Kennzahlen mit je drei Ziffern, zweiter Kennbuchstabe).

1.       Kennbuchstaben

1.1      Die Kennbuchstaben lauten:

         Buch-

         stabe  Universität/Hochschule

         A      Universität Wien

         B      Universität Graz

         C      Universität Innsbruck

         D      Universität Salzburg

         E      Technische Universität Wien

         F      Technische Universität Graz

         G      Montanuniversität Leoben

         H      Universität für Bodenkultur Wien

         I      Veterinärmedizinische Universität Wien

         J      Wirtschaftsuniversität Wien

         K      Universität Linz

         L      Universität Klagenfurt

         M      Donau-Universität Krems

         R      Akademie der bildenden Künste in Wien

         S      Hochschule für angewandte Kunst in Wien

         T      Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien

         U      Hochschule für Musik und darstellende Kunst

                „Mozarteum'' in Salzburg

         V      Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz

         W      Hochschule für künstlerische und industrielle

                Gestaltung in Linz

1.2      Der erste Kennbuchstabe bezeichnet jene Universität oder

         Hochschule, welche die Studierende oder den Studierenden

         zum betreffenden Studium zugelassen hat.

1.3      Beim Lehramtsstudium richtet sich die Zulassung nach dem

         ersten Unterrichtsfach. Wird das zweite Unterrichtsfach an

         einer anderen Universität oder Hochschule studiert, ist der

         Buchstabe dieser Universität oder Hochschule in das zweite

         Buchstabenfeld zu setzen. Jede der beiden beteiligten

         Universitäten (Hochschulen) hat die Studienkennzeichnung in

         der gleichen Form zu verwenden.

2.       Kennzahlen für Studien gemäß UniStG

2.1      Die Kennzahlen für ordentliche Studien lauten:

2.1.1    Diplomstudien:

2.1.1.1  Geistes- und kulturwissenschaftliche Studienrichtungen

         391   Ägyptologie

         390   Afrikanistik

         310   Alte Geschichte und Altertumskunde

         384   Altsemitische Philologie und orientalische

               Archäologie

         343   Anglistik und Amerikanistik

         385   Arabistik

         383   Byzantinistik und Neogräzistik

         332   Deutsche Philologie

         381   Finno-Ugristik

         312   Geschichte

         387   Indologie

         378   Japanologie

         379   Judaistik

         314   Klassische Archäologie

         340   Klassische Philologie - Griechisch

         337   Klassische Philologie - Latein

         315   Kunstgeschichte

         316   Musikwissenschaft

         396   Nederlandistik

         297   Pädagogik

         296   Philosophie

         300   Politikwissenschaft

         301   Publizistik und Kommunikationswissenschaft

         236   Romanistik

         388   Sinologie

         394   Skandinavistik

         243   Slawistik

         122   Soziologie

         392   Sprachen und Kulturen des Alten Orients

         327   Sprachwissenschaft

         317   Theaterwissenschaft

         389   Tibetologie und Buddhismuskunde

         386   Turkologie

         323   Übersetzen und Dolmetschen

         309   Ur- und Frühgeschichte

         393   Vergleichende Literaturwissenschaft

         307   Völkerkunde

         308   Volkskunde

         Mittels der zweiten und allenfalls dritten Kennzahl sind

         Empfehlungen des Studienplanes über ergänzende und

         vertiefende Lehrveranstaltungen (Anlage 1 Z 1.41 zum

         UniStG) anzugeben.

2.1.1.2 Ingenieurwissenschaftliche Studienrichtungen

954 Angewandte Geowissenschaften

600 Architektur

610 Bauingenieurwesen

966 Bergwesen

710 Elektrotechnik

930 Erdölwesen

900 Forst- und Holzwirtschaft

935 Gesteinshüttenwesen

940 Hüttenwesen

925 Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling

880 Informatik

910 Kulturtechnik und Wasserwirtschaft

960 Kunststofftechnik

920 Landschaftsplanung und Landschaftspflege

890 Landwirtschaft

915 Lebensmittel- und Biotechnologie

963 Markscheidewesen

700 Maschinenbau

726 Mechatronik

950 Montanmaschinenwesen

937 Petroleum Engineering

630 Raumplanung und Raumordnung

800 Technische Chemie

860 Technische Mathematik

810 Technische Physik

874 Telematik

730 Verfahrenstechnik

660 Vermessungswesen

970 Werkstoffwissenschaften

620 Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen

740 Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau

840 Wirtschaftsingenieurwesen - Technische Chemie

2.1.1.3 Lehramtsstudium

190 Lehramtsstudium

Mittels der zweiten und dritten Kennzahl sind die Unterrichtsfächer wie folgt zu bezeichnen:

365 Bosnisch/ Kroatisch/ Serbisch

333 Deutsch

344 Englisch

347 Französisch

313 Geschichte und Sozialkunde

341 Griechisch

350 Italienisch

338 Latein

299 Psychologie und Philosophie

362 Russisch

368 Slowenisch

353 Spanisch

371 Tschechisch

382 Ungarisch

445 Biologie und Umweltkunde

447 Biologie und Warenlehre

423 Chemie

407 Darstellende Geometrie

456 Geographie und Wirtschaftskunde

477 Haushaltsökonomie und Ernährung

884 Informatik

482 Leibeserziehung

406 Mathematik

412 Physik

043 Evangelische Religion

020 Katholische Religion

590 Bildnerische Erziehung,

594 Instrumentalmusikerziehung

593 Musikerziehung

592 Textiles Gestalten

591 Werkerziehung

Das Unterrichtsfach, aus dem das Thema der Diplomarbeit gewählt wurde, ist als erstes Unterrichtsfach anzugeben vergleiche Paragraph 3, Absatz 2,)

2.1.1.4 Medizinische Studienrichtungen

201 Humanmedizin

203 Zahnmedizin

208 Veterinärmedizin

2.1.1.5 Naturwissenschaftliche Studien

413 Astronomie

437 Biologie

419 Chemie

426 Erdwissenschaften

474 Ernährungswissenschaften

452 Geographie

405 Mathematik

414 Meteorologie und Geophysik

490 Molekulare Biologie

449 Pharmazie

411 Physik

298 Psychologie

481 Sportwissenschaften

2.1.1.6 Rechts-, sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

154 Angewandte Betriebswirtschaft

151 Betriebswirtschaft

160 Handelswissenschaft

157 Internationale Betriebswirtschaft

155 Internationale Wirtschaftswissenschaften

101 Rechtswissenschaften

102 Integriertes Diplomstudium der Rechtswissenschaften

130 Sozialwirtschaft

121 Soziologie

136 Statistik

140 Volkswirtschaft

175 Wirtschaftsinformatik

170 Wirtschaftspädagogik

180 Wirtschaftswissenschaften

2.1.1.7 Theologische Studienrichtungen

041 Evangelische Fachtheologie

011 Katholische Fachtheologie

012 Katholische Religionspädagogik

030 Philosophie an Katholisch-Theologischen Fakultäten

2.1.1.8 Individuelle Diplomstudien

057 Individuelles Diplomstudium

Mittels einer zweiten Kennzahl kann das individuelle Diplomstudium näher bezeichnet werden.

2.1.2 Doktoratsstudien

088 Doktoratsstudium der Bodenkultur

082 Doktoratsstudium der Evangelischen Theologie

080 Doktoratsstudium der Katholischen Theologie

090 Doktoratsstudium der medizinischen Wissenschaft

087 Doktoratsstudium der montanistischen Wissenschaften

091 Doktoratsstudium der Naturwissenschaften

092 Doktoratsstudium der Philosophie

081 Doktoratsstudium der Philosophie an einer Katholisch-Theologischen Fakultät

083 Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften

084 Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

086 Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften

089 Doktoratsstudium der Veterinärmedizin

Mittels der zweiten Kennzahl ist jenes Diplomstudium zu bezeichnen, auf Grund dessen die Zulassung zum Doktoratsstudium erfolgte. Ist das dem Doktoratsstudium zugrundeliegende Diplomstudium seinerseits mit drei Kennzahlen codiert, so ist die zweite Kennzahl als dritte für die Codierung des Doktoratsstudiums zu übernehmen. Bei Zulassung auf Grund eines abgeschlossenen Fachhochschul-Studienganges ist als zweite Kennzahl 059 anzugeben. Als dritte Kennzahl sind die letzten drei Ziffern der Studiengangkennzahl des absolvierten Fachhochschul-Studienganges anzuführen.

2.2      Die Kennzahlen für außerordentliche Studien lauten:

         990   Besuch einzelner Lehrveranstaltungen

         992   Universitätslehrgang

         Mittels der zweiten Kennzahl ist der Universitätslehrgang

         näher zu bezeichnen.

         996   Studium für die Gleichwertigkeit

2.3      Studierende mit einer Studienkennzahl aus Abschnitt 2.1

         gehören der Universität oder Hochschule als ordentliche

         Studierende, Studierende mit einer Studienkennzahl aus

         Abschnitt 2.2 gehören ihr als außerordentliche Studierende

         an, solange die Zulassung zum entsprechenden Studium

         aufrecht ist.

2.4 Die Kennzahlen für allfällige Studienzweige eines Diplomstudiums (Paragraph 13, Absatz 3, UniStG), Empfehlungen des Studienplanes einer geistes- und kulturwissenschaftlichen Studienrichtung über ergänzende und vertiefende Lehrveranstaltungen (Anlage 1 Ziffer eins Punkt 41, zum UniStG) sowie zur näheren Bezeichnung von Universitätslehrgängen werden vom Bundesminister anläßlich der aufsichtsbehördlichen Behandlung der entsprechenden Studienpläne festgelegt und mittels einer beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr eingerichteten Datenbank bekanntgemacht.

2.5 Übergangsbestimmungen

2.5.1 Die Kennzeichnung von Studien, die gemäß Paragraph 80, Absatz 2 bis 5

UniStG begonnen, weitergeführt und abgeschlossen werden dürfen, hat in der vor dem 1. August 1997 geltenden Form zu erfolgen.

2.5.2 Die von den Studierenden nach Studienplänen auf Grund des AHStG und der besonderen Studiengesetze oder auf Grund von Vorschriften aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des AHStG betriebenen Studien müssen in der Evidenz der Studierenden als solche erkennbar sein.

Gesetzesnummer

10010049

Dokumentnummer

NOR12126841

Alte Dokumentnummer

N7199748592L