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§ 11 UniStEVO 1997

Fassungen
03.09.1997 bis 12.09.2000 — BGBl. II Nr. 245/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1113.09.200015.07.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 288/2004
§ 1103.09.199712.09.2000 BGBl. II Nr. 245/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

03.09.1997BGBl. II Nr. 245/1997

Außerkrafttretensdatum

12.09.2000

Abkürzung

UniStEVO 1997

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Studierendenevidenz

Paragraph 11, (1) Die Zentrale Verwaltung hat für jede Studierende oder jeden Studierenden einen Akt anzulegen (Formular 1/1).

  1. Absatz 2,Der Evidenzakt hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Zweitausfertigungen der Studienblätter;
    2. Ziffer 2
      sonstige Anträge und Erledigungen in Studien- und Prüfungsangelegenheiten;
    3. Ziffer 3
      Durchschriften von Zeugnissen, sofern nicht eine andere Dienststelle mit deren Evidenthaltung betraut wurde, und von anderen Bescheinigungen des Studienerfolges.
  2. Absatz 3,Die laufende Herstellung von Zweitausfertigungen und deren Ablage im Evidenzakt kann unterbleiben, wenn die Zentrale Verwaltung dennoch in der Lage ist, der oder dem Studierenden auf Antrag binnen zwei Wochen Zweitschriften von Studienblättern und Zeugnissen zur Verfügung zu stellen. Bei Namensänderung kann die Zweitschrift auf den aktuellen Namen ausgestellt werden.
  3. Absatz 4,Die oder der Studierende hat eine Änderung oder Korrektur der Zustelladresse mittels des Meldungsblattes (Formular 3), Änderungen oder Korrekturen aller übrigen auf dem Studienblatt enthaltenen Angaben zur Person unter Vorlage der entsprechenden Dokumente, des Ausweises für Studierende und der Studienblattsammlung mittels des Formulares 1/2 unverzüglich der Zentralen Verwaltung bekanntzugeben.

Anmerkung

Formulare nicht darstellbar

Schlagworte

Studienangelegenheit

Gesetzesnummer

10010049

Dokumentnummer

NOR12126832

Alte Dokumentnummer

N7199748583L