Rechtstracker.at

§ 13 UniStEVO 1997

Fassungen
01.09.2002 bis 15.07.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1301.09.200215.07.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 288/2004
§ 1301.02.199931.08.2002 § → § BGBl. II Nr. 40/1999
§ 1303.09.199731.01.1999 BGBl. II Nr. 245/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.09.2002

Außerkrafttretensdatum

15.07.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 288/2004

Abkürzung

UniStEVO 1997

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Archivierung

Paragraph 13, (1) Die Universität hat folgende Informationen über die Studierende oder den Studierenden dauerhaft aufzubewahren:

  1. Ziffer eins
    Matrikelnummer;
  2. Ziffer 2
    Familienname(n) und Vorname(n);
  3. Ziffer 3
    Geburtsdatum und Geschlecht;
  4. Ziffer 4
    Staatsangehörigkeit;
  5. Ziffer 5
    letzte Anschrift am Studien- und Heimatort;
  6. Ziffer 6
    Schulform und Datum der allgemeinen Universitätsreife;
  7. Ziffer 7
    Kennzeichnung, Zulassungsdatum und Semester sowie Beendigungsdatum und -form jedes Studiums;
  8. Ziffer 8
    die in den Zeugnissen und Abgangsbescheinigungen enthaltenen Prüfungsdaten;
  9. Ziffer 9
    die von der Universität verliehenen akademischen Grade und deren Verleihungsdatum;
  10. Ziffer 10
    die Sozialversicherungsnummer oder Ersatzkennzeichnung.
  1. Absatz 2,Automationsunterstützt gespeicherte Daten der oder des Studierenden, die nicht im Absatz eins, erwähnt sind, sind längstens drei Jahre nach ihrem oder seinem Abgang von der Universität zu löschen oder zu anonymisieren.
  2. Absatz 3,Originalakten oder deren phototechnische Reproduktionen dürfen auch dann dauerhaft aufbewahrt werden, wenn sie andere als die im Absatz eins, erwähnten Informationen enthalten. Bei der Archivierung phototechnischer Reproduktionen dürfen die Originalakten frühestens zwei Jahre nach Abgang der oder des Studierenden ausgeschieden werden.
  3. Absatz 4,Die Zentrale Verwaltung hat dafür zu sorgen, daß die Archivalien sowohl über Namen als auch über Matrikelnummern aufgefunden werden können.

Schlagworte

Studienort, Beendigungsform

Gesetzesnummer

10010049

Dokumentnummer

NOR40035181