Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 245/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 288/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Archivierung
§ 13. (1) Die Universität hat folgende Informationen über die Studierende oder den Studierenden dauerhaft aufzubewahren:Paragraph 13, (1) Die Universität hat folgende Informationen über die Studierende oder den Studierenden dauerhaft aufzubewahren:
Familienname(n) und Vorname(n);
Geburtsdatum und Geschlecht;
letzte Anschrift am Studien- und Heimatort;
Schulform und Datum der allgemeinen Universitätsreife;
Kennzeichnung, Zulassungsdatum und Semester sowie Beendigungsdatum und -form jedes Studiums;
die in den Zeugnissen und Abgangsbescheinigungen enthaltenen Prüfungsdaten;
die von der Universität verliehenen akademischen Grade und deren Verleihungsdatum;
die Sozialversicherungsnummer oder Ersatzkennzeichnung.
(2)Absatz 2,Automationsunterstützt gespeicherte Daten der oder des Studierenden, die nicht im Abs. 1 erwähnt sind, sind längstens drei Jahre nach ihrem oder seinem Abgang von der Universität zu löschen oder zu anonymisieren.Automationsunterstützt gespeicherte Daten der oder des Studierenden, die nicht im Absatz eins, erwähnt sind, sind längstens drei Jahre nach ihrem oder seinem Abgang von der Universität zu löschen oder zu anonymisieren.
(3)Absatz 3,Originalakten oder deren phototechnische Reproduktionen dürfen auch dann dauerhaft aufbewahrt werden, wenn sie andere als die im Abs. 1 erwähnten Informationen enthalten. Bei der Archivierung phototechnischer Reproduktionen dürfen die Originalakten frühestens zwei Jahre nach Abgang der oder des Studierenden ausgeschieden werden.Originalakten oder deren phototechnische Reproduktionen dürfen auch dann dauerhaft aufbewahrt werden, wenn sie andere als die im Absatz eins, erwähnten Informationen enthalten. Bei der Archivierung phototechnischer Reproduktionen dürfen die Originalakten frühestens zwei Jahre nach Abgang der oder des Studierenden ausgeschieden werden.
(4)Absatz 4,Die Zentrale Verwaltung hat dafür zu sorgen, daß die Archivalien sowohl über Namen als auch über Matrikelnummern aufgefunden werden können.
Schlagworte
Studienort, Beendigungsform
Dokumentnummer
NOR40035181