Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 245/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 288/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Gestaltung und Verwendung von Formularen
§ 14. (1) Die Formulare sind nach den Mustern der Anlage 1 (Anm.: Anlage 1 nicht darstellbar) zu gestalten und im Format A4 zu halten.Paragraph 14, (1) Die Formulare sind nach den Mustern der Anlage 1 Anmerkung, Anlage 1 nicht darstellbar) zu gestalten und im Format A4 zu halten.
Hinsichtlich des Formates bestehen folgende Ausnahmen:
Format A6 (Formular 2/1) oder Format ID 1 nach ISO-Norm 7810 (Formular 2/2) für den Ausweis für Studierende;
Format A5 für die Zulassungs- und Studienbestätigung (Formular 4); bei automationsunterstützter Erstellung verkleinert sich das Format auf 210 mal 70 bis 75 mm;
der Evidenzbogen ist als Kartonmappe (zumindest Format A3) zu gestalten.
(2)Absatz 2,Zulassungs- und Studienbestätigung (Formular 4) sind am linken oberen Rand mit der Bezeichnung der Universität zu versehen. Zusätzlich kann ein die Universität kennzeichnender Schriftzug oder ein Emblem verwendet werden.
(3)Absatz 3,Abschlussprüfungs-, Bakkalaureatsprüfungs-, Magisterprüfungs-, Diplomprüfungs- und Rigorosenzeugnisse sind mit blauem Unterdruck Pantone 290 C nach dem Muster der Anlage 2 (Anm.: Anlage 2 nicht darstellbar) zu versehen. Die Verwendung dieses Unterdruckes für andere Zeugnisformulare ist zulässig.Abschlussprüfungs-, Bakkalaureatsprüfungs-, Magisterprüfungs-, Diplomprüfungs- und Rigorosenzeugnisse sind mit blauem Unterdruck Pantone 290 C nach dem Muster der Anlage 2 Anmerkung, Anlage 2 nicht darstellbar) zu versehen. Die Verwendung dieses Unterdruckes für andere Zeugnisformulare ist zulässig.
(4)Absatz 4,Die Rektorin oder der Rektor kann den Antrag auf Zulassung zum Studium/Änderung (Formular 1/2) sowie das Meldungsblatt (Formular 3) durch Bildschirmmasken für die direkte Dateneingabe ersetzen, sofern dies im Rahmen einer Automationsunterstützung des Verfahrens zweckmäßig ist. Eine von den Mustern der Anlage 1 abweichende Zuordnung von Datenfeldern zu den Formularen 1/2 und 3 ist zulässig.
Anmerkung
Formulare nicht darstellbar
Schlagworte
Zulassungsbestätigung, Abschlußprüfungszeugnis,
Diplomprüfungszeugnis, Bakkalaureatsprüfungszeugnis,
Magisterprüfungszeugnis
Dokumentnummer
NOR40024254