Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 245/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 288/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Zuständigkeitsvorschriften
§ 15. Die Aufgaben der in dieser Verordnung genannten Zentralen Verwaltung nimmt an der Donau-Universität Krems gemäß dem Bundesgesetz über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems, BGBl. Nr. 269/1994, die mit der Studien- und Prüfungsverwaltung betraute Dienstleistungseinrichtung wahr. Ausweise für Studierende, Studienblätter sowie Zulassungs- und Studienbestätigungen sind vom Vorsitzenden des Kollegiums auszustellen. Paragraph 15, Die Aufgaben der in dieser Verordnung genannten Zentralen Verwaltung nimmt an der Donau-Universität Krems gemäß dem Bundesgesetz über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems, Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1994,, die mit der Studien- und Prüfungsverwaltung betraute Dienstleistungseinrichtung wahr. Ausweise für Studierende, Studienblätter sowie Zulassungs- und Studienbestätigungen sind vom Vorsitzenden des Kollegiums auszustellen.
Anmerkung
Z 32 der Novelle lautet: "In § 15 Abs. 1 wird das
Wort "Fortsetzungsbestätigung" durch das Wort "Studienbestätigung"
ersetzt.", richtig wäre: "In § 15 Abs. 1 wird das
Wort "Fortsetzungsbestätigungen" durch das
Wort "Studienbestätigungen" ersetzt.".
Schlagworte
Studienverwaltung, Zulassungsbestätigung
Dokumentnummer
NOR40035182