Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 245/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 294/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 294 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Zuständigkeitsvorschriften
§ 15. (1) Die Aufgaben der in dieser Verordnung genannten Zentralen Verwaltung nimmt an der Donau-Universität Krems gemäß dem Bundesgesetz über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems, BGBl. Nr. 269/1994, die mit der Studien- und Prüfungsverwaltung betraute Dienstleistungseinrichtung wahr. Ausweise für Studierende, Studienblätter sowie Zulassungs- und Fortsetzungsbestätigungen sind vom Vorsitzenden des Kollegiums auszustellen.Paragraph 15, (1) Die Aufgaben der in dieser Verordnung genannten Zentralen Verwaltung nimmt an der Donau-Universität Krems gemäß dem Bundesgesetz über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems, Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1994,, die mit der Studien- und Prüfungsverwaltung betraute Dienstleistungseinrichtung wahr. Ausweise für Studierende, Studienblätter sowie Zulassungs- und Fortsetzungsbestätigungen sind vom Vorsitzenden des Kollegiums auszustellen.
(2)Absatz 2,Statt der in dieser Verordnung genannten Studiendekanin oder des Studiendekans ist an den Universitäten der Künste gemäß § 6 KUOG mit Ausnahme der Akademie der bildenden Künste Wien bis zur vollständigen Umsetzung des KUOG die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter zuständig.Statt der in dieser Verordnung genannten Studiendekanin oder des Studiendekans ist an den Universitäten der Künste gemäß Paragraph 6, KUOG mit Ausnahme der Akademie der bildenden Künste Wien bis zur vollständigen Umsetzung des KUOG die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter zuständig.
(3)Absatz 3,Statt der in dieser Verordnung genannten Studiendekanin oder des Studiendekans ist an der Akademie der bildenden Künste Wien bis zur vollständigen Umsetzung des KUOG die Rektorin oder der Rektor zuständig.
Schlagworte
Studienverwaltung, Zulassungsbestätigung
Dokumentnummer
NOR40011426