Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 245/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Zuständigkeitsvorschriften
§ 15. (1) Die Aufgaben der in dieser Verordnung genannten Zentralen Verwaltung nimmt an den Universitäten, die noch nach dem Universitäts-Organisationsgesetz - UOG, BGBl. Nr. 258/1975, eingerichtet sind, die Universitätsdirektion wahr.Paragraph 15, (1) Die Aufgaben der in dieser Verordnung genannten Zentralen Verwaltung nimmt an den Universitäten, die noch nach dem Universitäts-Organisationsgesetz - UOG, Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1975,, eingerichtet sind, die Universitätsdirektion wahr.
(2)Absatz 2,Die Aufgaben der in dieser Verordnung genannten Zentralen Verwaltung nimmt an den Kunsthochschulen das Rektorat wahr.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben der in dieser Verordnung genannten Zentralen Verwaltung nimmt an der Akademie der bildenden Künste in Wien die Akademiedirektion wahr.
(4)Absatz 4,Die Aufgaben der in dieser Verordnung genannten Zentralen Verwaltung nimmt an der Donau-Universität Krems gemäß dem Bundesgesetz über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems, BGBl. Nr. 269/1994, die mit der Studien- und Prüfungsverwaltung betraute Dienstleistungseinrichtung wahr. Ausweise für Studierende, Studienblätter sowie Zulassungs- und Fortsetzungsbestätigungen sind vom Vorsitzenden des Kollegiums auszustellen.Die Aufgaben der in dieser Verordnung genannten Zentralen Verwaltung nimmt an der Donau-Universität Krems gemäß dem Bundesgesetz über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems, Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1994,, die mit der Studien- und Prüfungsverwaltung betraute Dienstleistungseinrichtung wahr. Ausweise für Studierende, Studienblätter sowie Zulassungs- und Fortsetzungsbestätigungen sind vom Vorsitzenden des Kollegiums auszustellen.
Schlagworte
Studienverwaltung, Zulassungsbestätigung
Dokumentnummer
NOR12126836
Alte Dokumentnummer
N7199748587L