Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 245/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 294/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 294 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Gestaltung und Verwendung von Formularen
§ 14. (1) Die Formulare sind nach den Mustern der Anlage 1 (Anm.: Anlage 1 nicht darstellbar) zu gestalten und im Format A4 zu halten.Paragraph 14, (1) Die Formulare sind nach den Mustern der Anlage 1 Anmerkung, Anlage 1 nicht darstellbar) zu gestalten und im Format A4 zu halten.
Hinsichtlich des Formates bestehen folgende Ausnahmen:
Format A6 (Formular 2/1) oder Format ID 1 nach ISO-Norm 7810 (Formular 2/2) für den Ausweis für Studierende;
Format A5 für die Zulassungs- und Fortsetzungsbestätigung (Formular 4); bei automationsunterstützter Erstellung verkleinert sich das Format auf 210 mal 70 bis 75 mm;
der Evidenzbogen ist als Kartonmappe (zumindest Format A3) zu gestalten;
das Meldungsblatt (Formular 3) kann bei organisatorischer Verbindung von Meldung und Einzahlung des Studierendenbeitrages einschließlich allfälliger Sonderbeiträge verkleinert werden.
(2)Absatz 2,Zulassungs- und Fortsetzungsbestätigungen (Formular 4) sind am linken oberen Rand mit der Bezeichnung der Universität zu versehen. Zusätzlich kann ein die Universität kennzeichnender Schriftzug oder ein Emblem verwendet werden.
(3)Absatz 3,Abschlussprüfungs-, Bakkalaureatsprüfungs-, Magisterprüfungs-, Diplomprüfungs- und Rigorosenzeugnisse sind mit blauem Unterdruck Pantone 290 C nach dem Muster der Anlage 2 (Anm.: Anlage 2 nicht darstellbar) zu versehen. Die Verwendung dieses Unterdruckes für andere Zeugnisformulare ist zulässig.Abschlussprüfungs-, Bakkalaureatsprüfungs-, Magisterprüfungs-, Diplomprüfungs- und Rigorosenzeugnisse sind mit blauem Unterdruck Pantone 290 C nach dem Muster der Anlage 2 Anmerkung, Anlage 2 nicht darstellbar) zu versehen. Die Verwendung dieses Unterdruckes für andere Zeugnisformulare ist zulässig.
(4)Absatz 4,Die Rektorin oder der Rektor kann den Antrag auf Zulassung zum Studium/Änderung (Formular 1/2) sowie das Meldungsblatt (Formular 3) durch Bildschirmmasken für die direkte Dateneingabe ersetzen, sofern dies im Rahmen einer Automationsunterstützung des Verfahrens zweckmäßig ist.
Anmerkung
Formulare nicht darstellbar
Schlagworte
Zulassungsbestätigung, Abschlußprüfungszeugnis,
Diplomprüfungszeugnis, Bakkalaureatsprüfungszeugnis,
Magisterprüfungszeugnis
Dokumentnummer
NOR40011425