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§ 2 UniStEVO 1997

Fassungen
01.09.2002 bis 15.07.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.09.200215.07.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 288/2004
§ 221.09.200131.08.2002 § → § BGBl. II Nr. 345/2001
§ 213.09.200020.09.2001 § → § BGBl. II Nr. 294/2000
§ 201.02.199912.09.2000 § → § BGBl. II Nr. 40/1999
§ 203.09.199731.01.1999 BGBl. II Nr. 245/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2002

Außerkrafttretensdatum

15.07.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 288/2004

Abkürzung

UniStEVO 1997

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Zulassung

Paragraph 2, (1) Der Antrag auf Zulassung zum Studium ist für ein Wintersemester spätestens am 30. November und für ein Sommersemester spätestens am 30. April des betreffenden Semesters bei der Zentralen Verwaltung der gewählten Universität einzubringen. Personen, auf die die allgemeine Zulassungsfrist nicht anzuwenden ist (Paragraph 31, Absatz 3, UniStG), haben ihren Zulassungsantrag für das Wintersemester bis längstens 1. September und für das Sommersemester bis längstens 1. Februar einzubringen. Der Antrag auf Zulassung zu Universitätslehrgängen und auf Zulassung zu ordentlichen Studien im Rahmen europäischer Bildungsprogramme ist allenfalls während der vom obersten Kollegialorgan der Universität von der allgemeinen Zulassungsfrist abweichend festgesetzten Frist (Paragraph 31, Absatz 4, UniStG) einzubringen.

  1. Absatz 2,Dem Antrag auf Zulassung zum ordentlichen Studium (Formular 1/2) sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      ausgefüllter Evidenzbogen (Formular 1/1);
    2. Ziffer 2
      ausgefülltes Meldungsblatt (Formular 3);
    3. Ziffer 3
      gültiges Reisedokument (Reisepaß oder Paßersatz) oder Staatsbürgerschaftsnachweis in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis;
    4. Ziffer 4
      Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gemäß Paragraph 35, UniStG;
    5. Ziffer 5
      allenfalls Nachweis der besonderen Universitätsreife gemäß Paragraph 36, UniStG;
    6. Ziffer 6
      Formular für den Ausweis für Studierende (Formular 2/1 oder 2/2) mit Lichtbild;
    7. Ziffer 7
      Nachweis der Sozialversicherungsnummer;
    8. Ziffer 8
      allenfalls Antrag auf Erlass des Studienbeitrages gemäß Paragraph 11, des Hochschul-Taxengesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 76;
    9. Ziffer 9
      bei Zulassung zum Lehramtsstudium aus den künstlerischen Unterrichtsfächern und zu den Studienrichtungen Architektur an den Universitäten der Künste, Elektrotechnik-Toningenieur und Industrial Design der Nachweis der künstlerischen Eignung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 5, UniStG;
    10. Ziffer 9 a
      bei Zulassung zur Studienrichtung Musiktherapie Reifezeugnis einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule;
    11. Ziffer 10
      bei Zulassung zum Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Leibeserziehung und zum Studium der Sportwissenschaften der Nachweis der körperlich-motorischen Eignung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 6, UniStG;
    12. Ziffer 11
      allenfalls Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache gemäß Paragraph 37, UniStG;
    13. Ziffer 12
      allenfalls Abgangsbescheinigung gemäß Paragraph 34, Absatz 2, UniStG (Formular 5).
  2. Absatz 3,Alle Dokumente sind im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Fremdsprachigen Dokumenten sind autorisierte deutsche Übersetzungen beizufügen. Ausländische Urkunden müssen die erforderlichen Beglaubigungen aufweisen.
  3. Absatz 4,Auf den Antrag auf Zulassung zum außerordentlichen Studium (Paragraph 4, Ziffer 16, UniStG) sind Absatz 2 und 3 anzuwenden, doch tritt an die Stelle des in Absatz 2, Ziffer 4, vorgesehenen Nachweises der allfällige Nachweis über die im Studienplan des Universitätslehrganges oder für die gewählten Lehrveranstaltungen geforderten Voraussetzungen. Bei Zulassung zu einem Universitätslehrgang ist der Nachweis der Einzahlung des Unterrichtsgeldes zu erbringen.
  4. Absatz 5,Bei einer gemeinsamen Einrichtung von Studien gemäß einer Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers hat die Zulassung nur an einer Universität zu erfolgen. Bei einem an einer Universität und einer Universität der Künste gemeinsam eingerichteten Doktoratsstudium hat die Zulassung an der Universität der Künste zu erfolgen.
  5. Absatz 6,Die Zulassung zu einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer an verschiedenen Universitäten absolviert werden, ist bei jeder beteiligten Universität gleichlautend zu beantragen. Jede beteiligte Universität hat das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen für das von ihr angebotene Unterrichtsfach sicherzustellen und darüber hinaus mit der anderen Universität so zusammenzuwirken, dass ein hinsichtlich der Zulassung ordnungsgemäßes Lehramtsstudium gewährleistet ist.
  6. Absatz 7,Die Zulassung setzt die Einzahlung oder den Erlass des Studienbeitrages sowie die Einzahlung des Studierendenbeitrages einschließlich allfälliger Sonderbeiträge voraus. Über Zulassungsanträge darf nicht vor Ende jenes Semesters entschieden werden, das dem Semester, für welches die Zulassung beantragt wurde, unmittelbar vorangeht.

Anmerkung

Formulare nicht darstellbar

Schlagworte

Diplomstudium, BGBl. Nr. 76/1972

Gesetzesnummer

10010049

Dokumentnummer

NOR40035153