Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Frankreich über die filmwirtschaftlichen Beziehungen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 163/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 163 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 15
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen wird auf unbefristete Zeit geschlossen. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem beide Vertragsparteien einander notifziert haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Die Bestimmungen dieses Abkommens sind vorläufig auch auf Koproduktionsverträge anwendbar, die zwischen dem Zeitpunkt der Unterzeichnung und dem Inkrafttreten abgeschlossen werden.
(2)Absatz 2,Das Abkommen kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.
(3)Absatz 3,Dieses Abkommen ersetzt das am 19. Juli 1963 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Frankreich über die Regelung der gegenseitigen filmwirtschaftlichen Beziehungen.
Geschehen zu Paris, am 10. April 1995 in zwei Urschriften, wobei der deutsche und der französische Text gleichermaßen verbindlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2017
Dokumentnummer
NOR12126885
Alte Dokumentnummer
N7199748974L