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Anl. 1

Fassungen
ab 01.10.1997 — BGBl. III Nr. 163/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute01.10.1997 BGBl. III Nr. 163/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Frankreich über die filmwirtschaftlichen Beziehungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 163 aus 1997,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.10.1997BGBl. III Nr. 163/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Anlage

Durchführungsbestimmungen

Ziffer eins Die Produzenten beider Vertragsparteien müssen, um in den Genuß der Bestimmungen dieses Abkommens zu gelangen, spätestens dreißig Tage vor Beginn der Dreharbeiten einen Antrag auf Anerkennung der Gemeinschaftsproduktion an ihre jeweilige, im Artikel 2 Absatz 3 des Abkommens genannte Behörde richten.

Ziffer 2 Den Anträgen sind insbesondere folgende, inhaltlich jeweils übereinstimmende Unterlagen anzuschließen:

  1. Litera a
    der Gemeinschaftsproduktionsvertrag zwischen den Gemeinschaftsproduzenten. Unter Vorbehalt der Anerkennung geschlossene Verträge genügen;
  2. Litera b
    ein detailliertes Drehbuch oder ein anderes Manuskript, das über den geplanten Stoff und seine Gestaltung ausreichend Aufschluß gibt;
  3. Litera c
    die Stab- und Besetzungslisten mit Angaben der Tätigkeiten bzw. Rollen und der Staatsangehörigkeit der Mitwirkenden;
  4. Litera d
    ein Nachweis über den Erwerb oder den möglichen Erwerb jener Rechte, die für die Verfilmung und wirtschaftliche Verwertung des gegenständlichen Projektes notwendig sind;
  5. Litera e
    die Regelung über die Beteiligung aller Gemeinschaftsproduzenten an etwaigen Mehrkosten. Diese Beteiligung kann für den Minderheitsproduzenten auf einen geringeren Prozentsatz als seinen finanziellen Beitrag oder einen Höchstbetrag beschränkt werden;
  6. Litera f
    eine Kalkulation der voraussichtlichen Gesamtkosten der Herstellung des Filmvorhabens und ein detaillierter Finanzierungsplan;
  7. Litera g
    eine Übersicht über den technischen, künstlerischen und finanziellen Beitrag aller an der Produktion und Postproduktion beteiligten Produzenten;
  8. Litera h
    ein Terminplan mit Angabe der voraussichtlichen Drehorte für die Herstellung des Films.

Ziffer 3 Die Behörden können darüber hinaus sonstige, für die Beurteilung des Vorhabens notwendige Unterlagen und Erläuterungen anfordern.

Ziffer 4 Die zuständige Behörde des Staates des Minderheitsproduzenten kann ihre Anerkennung erst gewähren, nachdem sie die entsprechende Stellungnahme der zuständigen Behörde des Staates des Mehrheitsproduzenten erhalten hat. Die im Staat des Mehrheitsproduzenten zuständige Behörde teilt ihren Entscheidungsvorschlag grundsätzlich innerhalb von zwanzig Tagen, gerechnet von der Einreichung der vollständigen Unterlagen, der zuständigen Behörde des Staates des Minderheitsproduzenten mit. Diese soll ihrerseits ihre Stellungnahme grundsätzlich innerhalb der folgenden zehn Tage übermitteln.

Ziffer 5 Nachträgliche Änderungen des Gemeinschaftsproduktionsvertrages sind den zuständigen Behörden unverzüglich zur Anerkennung vorzulegen.

Ziffer 6 Die Anerkennung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden, die sicherstellen, daß die Bestimmungen des Abkommens eingehalten werden.

Schlagworte

Stabliste

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2017

Gesetzesnummer

10010055

Dokumentnummer

NOR12126886

alte Dokumentnummer

N7199748975L