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Art. 4

Fassungen
ab 01.10.1997 — BGBl. III Nr. 163/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.10.1997 BGBl. III Nr. 163/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Frankreich über die filmwirtschaftlichen Beziehungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 163 aus 1997,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.10.1997BGBl. III Nr. 163/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 4

Die Anerkennung wird gewährt, wenn die Gemeinschaftsproduzenten folgendes vereinbart haben:

  1. Ziffer eins
    Der künstlerische und technische Beitrag der Gemeinschaftsproduzenten entspricht grundsätzlich ihrem finanziellen Beitrag.
  2. Ziffer 2
    Die jeweilige Beteiligung der Produzenten beider Länder in einer Gemeinschaftsproduktion beträgt zwischen 20% und 80%.
  3. Ziffer 3
    Nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen werden Kopierwerksarbeiten und die Tonverarbeitung (Mischung, Synchronisation usw.) im Geltungsbereich des Abkommens ausgeführt. Ein Ausgleich in der Benutzung der technischen Mittel der Vertragsparteien ist anzustreben.
  4. Ziffer 4
    Die Atelieraufnahmen werden in Ateliers durchgeführt, die in Österreich oder in Frankreich liegen.
  5. Ziffer 5
    Jeder Gemeinschaftsproduzent wird Miteigentümer des Bild- und Ton-Originalausgangsmaterials und hat Anspruch auf Kopierausgangsmaterialien wie Internegativ, Ton-Negativ und dgl. in der Fassung seiner eigenen Sprache. Von der Endfassung des Films werden nach Maßgabe der Notwendigkeiten der Gemeinschaftsproduzenten Original- oder synchronisierte oder untertitelte Fassungen in Deutsch oder Französisch hergestellt. Der Antrag auf Herstellung einer Null-Kopie in einer anderen Sprache muß den zuständigen Behörden vorgelegt werden.
  6. Ziffer 6
    Die Einnahmen aus allen Verwertungsarbeiten werden entsprechend der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaftsproduzenten aufgeteilt. Der Koproduktionsvertrag kann eine Aufteilung sämtlicher Einnahmen und/oder eine Aufteilung nach Ländern bzw. Sprachgebieten vorsehen. Die Bestellung eines Weltvertriebes hat einvernehmlich zu erfolgen.
  7. Ziffer 7
    Sofern die Gemeinschaftsproduzenten nichts anderes vereinbart haben, ist ein in Gemeinschaftsproduktion hergestellter Film auf internationalen Filmfestspielen und Wettbewerben als Beitrag des Staates, dem der Mehrheitsproduzent angehört, vorzuführen.

Schlagworte

Bildmaterial, Tonmaterial, Originalfassung

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2017

Gesetzesnummer

10010055

Dokumentnummer

NOR12126874

alte Dokumentnummer

N7199748963L