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Art. 5

Fassungen
ab 01.10.1997 — BGBl. III Nr. 163/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.10.1997 BGBl. III Nr. 163/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Frankreich über die filmwirtschaftlichen Beziehungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 163 aus 1997,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.10.1997BGBl. III Nr. 163/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 5

Die an der Herstellung des Films Beteiligten müssen, was die Republik Österreich betrifft, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder zum zeitlich unbeschränkten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sein und die Berechtigung zur Arbeitsaufnahme in Österreich besitzen; was die Französische Republik betrifft, die französische Staatsbürgerschaft besitzen oder den Status des „Resident“ haben. Die Beteiligung von Personen, die nicht einer der beiden Vertragsparteien zuzurechnen sind, richtet sich nach dem jeweils geltenden innerstaatlichen Recht. Sie bedarf der einvernehmlichen Zustimmung der zuständigen Behörden der Vertragsparteien und ist nur im Rahmen der künstlerischen Erfordernisse des Werkes und der internationalen Verpflichtungen beider Staaten in Betracht zu ziehen.

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2017

Gesetzesnummer

10010055

Dokumentnummer

NOR12126875

alte Dokumentnummer

N7199748964L