Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Frankreich über die filmwirtschaftlichen Beziehungen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 163/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 163 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 5
Die an der Herstellung des Films Beteiligten müssen, was die Republik Österreich betrifft, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder zum zeitlich unbeschränkten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sein und die Berechtigung zur Arbeitsaufnahme in Österreich besitzen; was die Französische Republik betrifft, die französische Staatsbürgerschaft besitzen oder den Status des „Resident“ haben. Die Beteiligung von Personen, die nicht einer der beiden Vertragsparteien zuzurechnen sind, richtet sich nach dem jeweils geltenden innerstaatlichen Recht. Sie bedarf der einvernehmlichen Zustimmung der zuständigen Behörden der Vertragsparteien und ist nur im Rahmen der künstlerischen Erfordernisse des Werkes und der internationalen Verpflichtungen beider Staaten in Betracht zu ziehen.
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2017
Dokumentnummer
NOR12126875
alte Dokumentnummer
N7199748964L