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§ 36 SchUG-BKV

Fassungen
ab 01.11.2022 — BGBl. I Nr. 165/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 36 heute01.11.2022 § → § BGBl. I Nr. 165/2022
§ 3601.08.201931.10.2022 § → § BGBl. I Nr. 86/2019
§ 3601.09.201531.07.2019 § → § BGBl. I Nr. 97/2015
§ 3601.09.201031.08.2015 § → § BGBl. I Nr. 53/2010
§ 3601.04.200031.08.2010 § → § BGBl. I Nr. 99/1999
§ 3601.03.199731.03.2000 BGBl. I Nr. 33/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.11.2022BGBl. I Nr. 165/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchUG-BKV

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 69, Absatz 14

Text

Zulassung zur Prüfung

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Zur Ablegung der Hauptprüfung sind alle Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen berechtigt,
    1. Ziffer eins
      die alle Pflichtgegenständen entsprechenden Module erfolgreich abgeschlossen haben,
    2. Ziffer 2
      die an allen Verbindlichen Übungen entsprechenden Modulen teilgenommen haben und
    3. Ziffer 3
      die alle im Lehrplan vorgesehenen Pflichtpraktika und Praktika zurückgelegt haben.
    Die Bestimmungen des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 3, bleiben unberührt. An Höheren Lehranstalten für Pflege und Sozialbetreuung für Berufstätige müssen im Lehrplan vorgesehene Pflichtpraktika erfolgreich zurückgelegt sein. Der Nachweis über den Erfolg ist durch eine Bestätigung des Kooperationspartners zu erbringen.
  2. Absatz 2,Jede Zulassung zum Antreten zur abschließenden Prüfung (einschließlich der Wiederholung von Teilprüfungen) erfolgt auf Antrag des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin. Bei negativer Beurteilung von schriftlichen Klausurarbeiten ist der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin auf Antrag im selben Prüfungstermin zu zusätzlichen mündlichen Kompensationsprüfungen zuzulassen. Ein nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von einer Teilprüfung oder von einer Wiederholung einer Teilprüfung (ohne eine innerhalb der Anmeldefrist zulässige Zurücknahme des Antrages) führt zu einem Verlust einer Wiederholungsmöglichkeit (Paragraph 40, Absatz eins,) bzw. der mündlichen Kompensationsmöglichkeit.

Im RIS seit

02.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

10010057

Dokumentnummer

NOR40247620