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§ 6 SchUG-BKV

Fassungen
ab 01.09.2010 — BGBl. I Nr. 53/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute01.09.2010 § → § BGBl. I Nr. 53/2010
§ 601.03.199731.08.2010 BGBl. I Nr. 33/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.09.2010BGBl. I Nr. 53/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchUG-BKV

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 69, Absatz 6,

Text

Aufnahme als außerordentlicher Studierender

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Als außerordentlicher Studierender ist aufzunehmen, wer
    1. Ziffer eins
      die Aufnahme zum Besuch einzelner Module anstrebt oder
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, nicht erfüllt und wichtige in seiner Person liegende Gründe, die die Aufnahme rechtfertigen, nachweisen kann.
  2. Absatz 2,Zum Besuch einzelner Module gemäß Absatz eins, Ziffer eins, dürfen außerordentliche Studierende nur unter Beachtung der Bestimmungen des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, aufgenommen werden. Weiters dürfen dadurch keine zusätzlichen Raum-, Ausstattungs- und Personalaufwendungen verursacht werden.
  3. Absatz 3,Die Aufnahme als außerordentlicher Studierender gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist nur dann zulässig, wenn alle als ordentliche Studierende in Betracht kommenden Aufnahmsbewerber aufgenommen worden sind.
  4. Absatz 4,Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 3, gelten nicht für Privatschulen, für deren Personalaufwand der Bund keinen Beitrag leistet.

Schlagworte

Klassenteilung

Im RIS seit

04.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2015

Gesetzesnummer

10010057

Dokumentnummer

NOR40119680