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§ 69a SchUG-BKV

Fassungen
01.04.2000 bis 31.08.2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 69a01.04.200031.08.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2010
§ 69a01.05.199931.03.2000 BGBl. I Nr. 99/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 69 a

Inkrafttretensdatum

01.04.2000

Außerkrafttretensdatum

31.08.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2010

Abkürzung

SchUG-BKV

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Übergangsrecht zum 8. Abschnitt

Paragraph 69 a,

  1. Absatz eins,Für die Durchführung der abschließenden Prüfung (der Wiederholung der abschließenden Prüfung) sowie von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung finden hinsichtlich jener Studierenden, die im Hauptprüfungstermin des Wintersemesters 1999 aus 2000, zum Antreten zur Prüfung berechtigt waren, die Bestimmungen der Paragraphen 33 bis 41 in der am 1. Mai 1999 geltenden Fassung Anwendung.
  2. Absatz 2,Bis zum Ablauf des 31. März 2000 wird dem Paragraph 33, Absatz 3, folgender Satz angefügt:

„Die Klausurprüfung oder einzelne Klausurarbeiten können auch in Form einer vom Prüfungskandidaten oder von mehreren Prüfungskandidaten gemeinsam als eigenständige Arbeit zu erstellenden Diplom- bzw. Abschlussarbeit durchgeführt werden.“

  1. Absatz 3,Bis zum Ablauf des 31. März 2000 lautet Paragraph 37, Absatz 6 :
  2. Absatz 6,Die mündliche Prüfung ist öffentlich und vor der jeweiligen Prüfungskommission abzuhalten, wobei Prüfer von Prüfungsgebieten ausschließlich der Klausurprüfung sowie von vorgezogenen Teilprüfungen von der Anwesenheitsverpflichtung ausgenommen sind. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Der Schulleiter hat einen Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls zu betrauen.“

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2012

Gesetzesnummer

10010057

Dokumentnummer

NOR12128712

alte Dokumentnummer

N7199959857L