Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 33/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 69aParagraph 69 a
Inkrafttretensdatum
01.04.2000
Außerkrafttretensdatum
31.08.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2010
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Übergangsrecht zum 8. Abschnitt
§ 69a.Paragraph 69 a,
(1)Absatz eins,Für die Durchführung der abschließenden Prüfung (der Wiederholung der abschließenden Prüfung) sowie von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung finden hinsichtlich jener Studierenden, die im Hauptprüfungstermin des Wintersemesters 1999/2000 zum Antreten zur Prüfung berechtigt waren, die Bestimmungen der §§ 33 bis 41 in der am 1. Mai 1999 geltenden Fassung Anwendung.Für die Durchführung der abschließenden Prüfung (der Wiederholung der abschließenden Prüfung) sowie von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung finden hinsichtlich jener Studierenden, die im Hauptprüfungstermin des Wintersemesters 1999 aus 2000, zum Antreten zur Prüfung berechtigt waren, die Bestimmungen der Paragraphen 33 bis 41 in der am 1. Mai 1999 geltenden Fassung Anwendung.
(2)Absatz 2,Bis zum Ablauf des 31. März 2000 wird dem § 33 Abs. 3 folgender Satz angefügt:Bis zum Ablauf des 31. März 2000 wird dem Paragraph 33, Absatz 3, folgender Satz angefügt:
„Die Klausurprüfung oder einzelne Klausurarbeiten können auch in Form einer vom Prüfungskandidaten oder von mehreren Prüfungskandidaten gemeinsam als eigenständige Arbeit zu erstellenden Diplom- bzw. Abschlussarbeit durchgeführt werden.“
(3)Absatz 3,Bis zum Ablauf des 31. März 2000 lautet § 37 Abs. 6:Bis zum Ablauf des 31. März 2000 lautet Paragraph 37, Absatz 6 :
„(6)Absatz 6,Die mündliche Prüfung ist öffentlich und vor der jeweiligen Prüfungskommission abzuhalten, wobei Prüfer von Prüfungsgebieten ausschließlich der Klausurprüfung sowie von vorgezogenen Teilprüfungen von der Anwesenheitsverpflichtung ausgenommen sind. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Der Schulleiter hat einen Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls zu betrauen.“
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2012
Dokumentnummer
NOR12128712
alte Dokumentnummer
N7199959857L