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§ 11 UniStG

Fassungen
01.09.2001 bis 31.12.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1101.09.200131.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 1101.09.199931.08.2001 § → § BGBl. I Nr. 167/1999
§ 1101.08.199831.08.1999 § → § BGBl. I Nr. 131/1998
§ 1101.08.199731.07.1998 BGBl. I Nr. 48/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Abkürzung

UniStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

2. Abschnitt

Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudien

Studienangebots- und Standortentscheidungen bei Diplomstudien

Paragraph 11, (1) Das Fakultätskollegium (Universitätskollegium) ist im Rahmen seines fachlichen Wirkungsbereiches berechtigt, die Studienangebots- und Standortentscheidungen zu beantragen. Dem Antrag auf Ergänzung oder Änderung des in diesem Bundesgesetz festgelegten Studienangebotes (Studienangebotsentscheidung) und auf Einrichtung einer Studienrichtung (Standortentscheidung) sind das Qualifikationsprofil, ein Entwurf des Studienplanes sowie die Bedarfsberechnungen, der Realisierungs- und der Budgetplan gemäß der Bedarfsberechnungs- und Budgetantragsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 736 aus 1996,, anzuschließen. Dem Antrag auf Auflassung einer Studienrichtung sind der Realisierungs- und der Budgetplan anzuschließen.

  1. Absatz 2,Beabsichtigt die Bundesministerin oder der Bundesminister die Vorbereitung einer Studienangebots- oder Standortentscheidung ohne Antrag einer Universität, sind die Bedarfsberechnungen sowie die Realisierungs- und die Budgetpläne von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu erstellen. Sie oder er ist berechtigt, die Universitäten mit der Durchführung der Bedarfsberechnungen zu beauftragen.
  2. Absatz 3,Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat anläßlich der Vorbereitung einer Studienangebots- oder Standortentscheidung insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:
    1. Ziffer eins
      die Nachfrage nach dem betreffenden Studium,
    2. Ziffer 2
      die Arbeitsmarktrelevanz,
    3. Ziffer 3
      die Effizienz des Studienbetriebs in der geplanten oder bestehenden Studienrichtung,
    4. Ziffer 4
      den Innovationseffekt einer neuen Studienrichtung,
    5. Ziffer 5
      die internationale Entwicklung,
    6. Ziffer 6
      die voraussichtlichen Ausgaben und ihre Bedeckung oder die voraussichtlichen Einsparungen,
    7. Ziffer 7
      alternative nichtuniversitäre Studiengänge, insbesondere die Fachhochschul-Studiengänge auf Grund des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,.
    Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die obersten Kollegialorgane der Universitäten, an denen die betreffende Studienrichtung eingerichtet ist, zum Ergebnis der Erhebung dieser Umstände anzuhören. Das Universitätenkuratorium ist gemäß Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer eins, UOG 1993 zur Abgabe eines Gutachtens einzuladen.
  3. Absatz 4,Die Vorschläge für die Studienangebots- und die Standortentscheidungen hat die Bundesministerin oder der Bundesminister gemeinsam mit dem Realisierungs- und dem Budgetplan einem öffentlichen Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Zur Stellungnahme sind insbesondere folgende Einrichtungen einzuladen:
    1. Ziffer eins
      die obersten Kollegialorgane der Universitäten, die gesetzlichen Beratungsorgane des Universitätsbereiches (Rektorenkonferenz, Bundeskonferenz der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals, Bundeskonferenz der Allgemeinen Universitätsbediensteten, Österreichische Hochschülerschaft, Hochschülerschaften an den Universitäten), die Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen an den Universitäten, der Fachhochschulrat, die Österreichische Akademie der Wissenschaften, andere fachlich einschlägige wissenschaftliche Einrichtungen und fachlich einschlägige künstlerische Einrichtungen,
    2. Ziffer 2
      die Bundesministerien und die Ämter der Landesregierungen jeweils in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber, die gesetzlichen Interessenvertretungen, der Österreichische Gewerkschaftsbund, die Vereinigung der österreichischen Industrie, die betroffenen Kammern der freien Berufe, andere facheinschlägige Einrichtungen des Beschäftigungssystems und bei den theologischen Studienrichtungen die zuständigen kirchlichen Stellen.
  4. Absatz 5,Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die in diesem Bundesgesetz festgelegten Diplomstudien unter Einhaltung dieses Verfahrens an einer oder mehreren Universitäten, allenfalls auch zur gemeinsamen Durchführung, durch Verordnung einzurichten und aufzulassen. Dabei sind die Fakultäten zu bezeichnen, denen auf Grund der fachlichen Ausrichtung der in ihnen zusammengefaßten Einrichtungen die Durchführung der Diplomstudien obliegt.

Schlagworte

Realisierungsplan, Universitätsbereich, Universitätsprofessor, Bakkalaureatsstudium, Magisterstudium

Gesetzesnummer

10010060

Dokumentnummer

NOR40022701