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§ 11a UniStG

Fassungen
01.09.1999 bis 31.12.2003 — BGBl. I Nr. 167/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11a01.01.200431.12.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 2/2008
§ 11a01.09.199931.12.2003 BGBl. I Nr. 167/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11 a

Inkrafttretensdatum

01.09.1999BGBl. I Nr. 167/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

UniStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Bakkalaureats- und Magisterstudien

Paragraph 11 a,

  1. Absatz eins,Das Fakultätskollegium (Universitätskollegium) und die zuständige Studienkommission sind berechtigt, die Umwandlung des gemäß Paragraph 11, eingerichteten Diplomstudiums in ein Bakkalaureatsstudium und ein darauf aufbauendes Magisterstudium, allenfalls auch in mehrere Bakkalaureats- und Magisterstudien zu beantragen.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt, ein gemäß Paragraph 11, eingerichtetes Diplomstudium unter Berücksichtigung der Umstände des Paragraph 11, Absatz 3, in ein Bakkalaureatsstudium und ein darauf aufbauendes Magisterstudium, allenfalls auch in mehrere Bakkalaureats- und Magisterstudien durch Verordnung nach Maßgabe der Absatz 3 bis 6 umzuwandeln. Zur Arbeitsmarktrelevanz (Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 2,) ist jedenfalls ein Gutachten des Beirates für Wirtschafts- und Sozialfragen anzufordern.
  3. Absatz 3,(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung der Verordnung gemäß Absatz 2, setzt voraus, daß die zuständige Studienkommission sich nicht dagegen ausspricht.
  4. Absatz 4,Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat in der Verordnung gemäß Absatz 2, die Studiendauer für das Bakkalaureatsstudium mit sechs bis acht Semestern, für das Magisterstudium mit zwei bis vier Semestern zu begrenzen, wobei die in der Anlage 1 für das umzuwandelnde Diplomstudium festgelegte Studiendauer insgesamt grundsätzlich nicht überschritten werden darf. Wenn es die internationale Vergleichbarkeit insbesondere des Magisterstudiums jedoch erfordert, ist abweichend von Anlage 1 eine Studiendauer von insgesamt zehn Semestern zulässig.
  5. Absatz 5,Die Studienkommission hat die Summe der Semesterstunden für Bakkalaureats- und Magisterstudium im Rahmen der für das jeweilige Diplomstudium gemäß Anlage 1 zulässigen Gesamtstundenzahl festzulegen und 70 bis 90 vH dieser Summe der Semesterstunden dem Bakkalaureatsstudium zuzuordnen.
  6. Absatz 6,Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat in der Verordnung gemäß Absatz 2, die Bezeichnung für das Bakkalaureats- und Magisterstudium unter Berücksichtigung der Benennung des Diplomstudiums gemäß Anlage 1 und den Wortlaut der Bakkalaureats- und Magistergrade entsprechend den jeweiligen in der Anlage 1 festgesetzten Diplomgraden festzulegen.
  7. Absatz 7,Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Studienrichtung Bezug genommen wird, sind die betreffenden Bestimmungen sowohl auf die Diplom- und Doktoratsstudien als auch auf die Bakkalaureats- und Magisterstudien zu beziehen. Eine gleiche dienstrechtliche Zuordnung im öffentlichen Dienst von Bakkalaureatsstudium und Magister- bzw. Diplomstudium ist nur mit ausdrücklicher Regelung im Dienstrecht möglich.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2026

Gesetzesnummer

10010060

Dokumentnummer

NOR12128755

Alte Dokumentnummer

N7199961915L