Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 48/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Inhalt der Studienpläne für Doktoratsstudien
§ 19. (1) Das Fakultätskollegium (Universitätskollegium) hat gemäß § 41 Abs. 1 UOG 1993 und § 41 Abs. 1 KUOG für jedes an einer Universität (Fakultät) eingerichtete Doktoratsstudium eine Studienkommission einzusetzen, die durch Verordnung einen Studienplan zu erlassen hat.Paragraph 19, (1) Das Fakultätskollegium (Universitätskollegium) hat gemäß Paragraph 41, Absatz eins, UOG 1993 und Paragraph 41, Absatz eins, KUOG für jedes an einer Universität (Fakultät) eingerichtete Doktoratsstudium eine Studienkommission einzusetzen, die durch Verordnung einen Studienplan zu erlassen hat.
(2)Absatz 2,Die Doktoratsstudien umfassen vier Semester und werden nicht in Studienabschnitte gegliedert. Die Gestaltung des Studienplans hat entsprechend den Zielen (§ 2) der Doktoratsstudien zu erfolgen.Die Doktoratsstudien umfassen vier Semester und werden nicht in Studienabschnitte gegliedert. Die Gestaltung des Studienplans hat entsprechend den Zielen (Paragraph 2,) der Doktoratsstudien zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Der Studienplan hat jedenfalls festzulegen:
die Gesamtstundenzahl des Studiums,
die Bezeichnung und das Stundenausmaß der Pflicht- und Wahlfächer des Rigorosums (§ 4 Z 10, § 51),die Bezeichnung und das Stundenausmaß der Pflicht- und Wahlfächer des Rigorosums (Paragraph 4, Ziffer 10,, Paragraph 51,),
die Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern (§ 4 Z 24, 25, § 7 Abs. 1),die Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern (Paragraph 4, Ziffer 24, 25,, Paragraph 7, Absatz eins,),
wenn die Studienrichtung gemeinsam mit einer anderen Fakultät (Universität) eingerichtet ist, die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den beteiligten Fakultäten (Universitäten) (§ 34 Abs. 8),wenn die Studienrichtung gemeinsam mit einer anderen Fakultät (Universität) eingerichtet ist, die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den beteiligten Fakultäten (Universitäten) (Paragraph 34, Absatz 8,),
die Prüfungsordnung (§ 4 Z 22).die Prüfungsordnung (Paragraph 4, Ziffer 22,).
(4)Absatz 4,Im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System - ECTS, 87/327/EWG, Amtsblatt Nr. L 166 vom 25. 6. 1987, CELEX-Nr. 387D0327) ist die Studienkommission berechtigt, im Studienplan den einzelnen Studienleistungen ECTS-Anrechnungspunkte zuzuteilen. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den einzelnen Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei dem Arbeitspensum eines Semesters 30 Anrechnungspunkte zugeteilt werden. Die Studienkommission ist überdies berechtigt, im Studienplan insbesondere festzulegen:
die Fernstudieneinheiten, die Teile des Präsenzstudiums ersetzen (§ 8),die Fernstudieneinheiten, die Teile des Präsenzstudiums ersetzen (Paragraph 8,),
den Nachweis besonderer Vorkenntnisse für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen (§ 7 Abs. 7),den Nachweis besonderer Vorkenntnisse für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen (Paragraph 7, Absatz 7,),
das Verfahren zur Ermittlung der Reihenfolge der Anmeldung zu Lehrveranstaltungen mit Platzmangel (§ 7 Abs. 8),das Verfahren zur Ermittlung der Reihenfolge der Anmeldung zu Lehrveranstaltungen mit Platzmangel (Paragraph 7, Absatz 8,),
die Empfehlung von Studien an anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtungen, die für das betreffende Doktoratsstudium anerkennbar sind.
Dokumentnummer
NOR40013586