Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 48/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Begutachtung der Studienpläne für Doktoratsstudien
§ 20. (1) Die Studienkommission hat den Entwurf für die Erlassung oder Änderung des Studienplanes zu erstellen und an der Universität zur Begutachtung aufzulegen. Die Auflage ist in den Mitteilungsblättern aller Universitäten bekanntzumachen.Paragraph 20, (1) Die Studienkommission hat den Entwurf für die Erlassung oder Änderung des Studienplanes zu erstellen und an der Universität zur Begutachtung aufzulegen. Die Auflage ist in den Mitteilungsblättern aller Universitäten bekanntzumachen.
(2)Absatz 2,Die Studienkommission ist berechtigt, das Begutachtungsverfahren gemäß Abs. 1 nicht durchzuführen, wennDie Studienkommission ist berechtigt, das Begutachtungsverfahren gemäß Absatz eins, nicht durchzuführen, wenn
keine neuen Pflichtfächer eingeführt,
keine bestehenden Pflichtfächer abgeschafft,
in keinem Pflichtfach das Ausmaß der Lehrveranstaltungen um mehr als 50 vH der bisher geltenden Stundenzahl verändert werden und
keine grundlegenden Änderungen der Prüfungsordnung erfolgen sollen.
Dokumentnummer
NOR12127881
Alte Dokumentnummer
N7199853269L