Rechtstracker.at

§ 24 UniStG

Fassungen
01.08.1997 bis 31.12.2003 — BGBl. I Nr. 48/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2401.08.199731.12.2003 BGBl. I Nr. 48/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.08.1997BGBl. I Nr. 48/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Abkürzung

UniStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Untersagung der Studienpläne für Universitätslehrgänge

Paragraph 24, (1) Das Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium hat den Beschluß über die Verordnung gemäß Paragraph 23, gemeinsam mit Ausführungen über die Finanzierung des Lehrganges der Rektorin oder dem Rektor vorzulegen.

  1. Absatz 2,Die Rektorin oder der Rektor hat die Verordnung gemäß Absatz eins, mit den genannten Beilagen der Bundesministerin oder dem Bundesminister vorzulegen, wenn die Durchführung des Universitätslehrganges kostendeckend im Sinne des Paragraph 5, des Hochschul-Taxengesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 76, durchgeführt wird.
  2. Absatz 3,Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen im Bundesministerium die Verordnung gemäß Absatz eins, zu untersagen, wenn die Rektorin oder der Rektor die Bestätigung der Kostendeckung nicht erteilt hat, oder der Beschluß des Fakultätskollegiums oder des Universitätskollegiums:
    1. Ziffer eins
      in falscher Zusammensetzung gefaßt wurde,
    2. Ziffer 2
      unter Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, bei deren Einhaltung das Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können oder
    3. Ziffer 3
      im Widerspruch zu geltenden Gesetzen und Verordnungen steht, insbesondere auch wegen damit verbundener Diskriminierungen.

Gesetzesnummer

10010060

Dokumentnummer

NOR12127062

Alte Dokumentnummer

N7199761877J