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§ 23 UniStG

Fassungen
01.07.2001 bis 31.12.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2301.07.200131.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 2301.09.200030.06.2001 § → § BGBl. I Nr. 77/2000
§ 2301.09.199931.08.2000 § → § BGBl. I Nr. 167/1999
§ 2301.08.199831.08.1999 § → § BGBl. I Nr. 131/1998
§ 2301.08.199731.07.1998 BGBl. I Nr. 48/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Abkürzung

UniStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

4. Abschnitt

Universitätslehrgänge

Studienpläne für Universitätslehrgänge

Paragraph 23, (1) Das Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium ist berechtigt, Universitätslehrgänge durch Verordnung einzurichten, wenn der Betrieb der ordentlichen Studien nicht beeinträchtigt wird. Es ist berechtigt, die Universitätslehrgänge auch während der sonst lehrveranstaltungsfreien Zeit sowie zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit anderen Rechtsträgern durchzuführen.

  1. Absatz 2,Die Verordnung gemäß Absatz eins, hat sowohl die Einrichtung des Universitätslehrganges als auch den Studienplan zu enthalten. Der Studienplan hat insbesondere festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die Zielsetzung des Universitätslehrganges,
    2. Ziffer 2
      die Dauer und die Gliederung des Universitätslehrganges,
    3. Ziffer 3
      die Voraussetzungen für die Zulassung,
    4. Ziffer 4
      die Bezeichnung und das Stundenausmaß der Pflicht- und Wahlfächer der Abschlußprüfung (Paragraph 4, Ziffer 18,, Paragraph 49,),
    5. Ziffer 5
      die Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern (Paragraph 4, Ziffer 24, 25,, Paragraph 7, Absatz eins,),
    6. Ziffer 6
      die Prüfungsordnung (Paragraph 4, Ziffer 22,),
    7. Ziffer 7
      zusätzlich zur Bezeichnung der Pflicht- und Wahlfächer die Bezeichnung und das Stundenausmaß des zentralen künstlerischen Faches oder der zentralen künstlerischen Fächer (Paragraph 4, Ziffer 24,) und dessen oder deren Anmeldungsvoraussetzungen (Paragraph 7, Absatz 7,).
  2. Absatz 3,Im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System - ECTS, 87/327/EWG, Amtsblatt Nr. L 166 vom 25. 6.1987, CELEX-Nr. 387D0327) ist das Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium berechtigt, im Studienplan den einzelnen Studienleistungen ECTS-Anrechnungspunkte zuzuteilen. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den einzelnen Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei dem Arbeitspensum eines Semesters 30 Anrechnungspunkte zugeteilt werden. Das Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium ist überdies berechtigt, im Studienplan insbesondere festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung „Aufbaustudium” für einen Universitätslehrgang, bei dem die Zulassung den Abschluß eines facheinschlägigen Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomstudiums oder eines gleichwertigen Studiums oder einer vergleichbaren Qualifikation voraussetzt,
    2. Ziffer 2
      die Ermöglichung des Nachweises von Kenntnissen durch Prüfungszeugnisse auch außeruniversitärer Einrichtungen,
    3. Ziffer 3
      die Bezeichnung für die Absolventinnen und Absolventen (Paragraph 26, Absatz 3,),
    4. Ziffer 4
      die Fernstudieneinheiten, die Teile des Präsenzstudiums ersetzen (Paragraph 8,),
    5. Ziffer 5
      den Nachweis besonderer Vorkenntnisse für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen (Paragraph 7, Absatz 7,),
    6. Ziffer 6
      das Verfahren zur Ermittlung der Reihenfolge der Anmeldung zu Lehrveranstaltungen mit Platzmangel (Paragraph 7, Absatz 8,),
    7. Ziffer 7
      die Absolvierung einer Praxis (Paragraph 9,).

Schlagworte

Pflichtfach, Bakkalaureatsstudium, Magisterstudium

Gesetzesnummer

10010060

Dokumentnummer

NOR40013587