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§ 26 UniStG

Fassungen
01.08.1997 bis 31.07.1998 — BGBl. I Nr. 48/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2601.09.200131.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 2601.09.199931.08.2001 § → § BGBl. I Nr. 167/1999
§ 2601.08.199831.08.1999 § → § BGBl. I Nr. 131/1998
§ 2601.08.199731.07.1998 BGBl. I Nr. 48/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.08.1997BGBl. I Nr. 48/1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.1998danach: BGBl. I Nr. 131/1998

Abkürzung

UniStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Akademischer Grad und Bezeichnung für die Absolventinnen und

Absolventen von Universitätslehrgängen

Paragraph 26, (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat durch Verordnung den akademischen Grad „Master of Advanced Studies'', abgekürzt „MAS'', mit einem in einen Klammerausdruck aufzunehmenden den Fachbereich bezeichnenden Zusatz festzulegen, der den Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge zu verleihen ist, bei denen die Zulassung den Abschluß eines facheinschlägigen Diplomstudiums oder eines gleichwertigen Studiums oder einer vergleichbaren Qualifikation voraussetzt, und die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 70 Semesterstunden umfassen.

  1. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, ist der akademische Grad „Master of Business Administration'', abgekürzt „MBA'', festzulegen, wenn es sich um einen international vergleichbaren betriebswirtschaftlichen Universitätslehrgang handelt.
  2. Absatz 3,Wenn Absatz eins und 2 nicht zur Anwendung kommen, ist das Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium berechtigt, in der Verordnung gemäß Paragraph 23, die Bezeichnung „Akademische ...'' beziehungsweise „Akademischer ...'' mit einem die Inhalte des jeweiligen Universitätslehrganges charakterisierenden Zusatz festzulegen, die den Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge zu verleihen ist, die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 40 Semesterstunden umfassen.
  3. Absatz 4,Die Urkunden über die Verleihung der Bezeichnung dürfen zusätzlich zur deutschsprachigen Fassung in einer Fremdsprache oder zweisprachig abgefaßt werden.

Gesetzesnummer

10010060

Dokumentnummer

NOR12127064

Alte Dokumentnummer

N7199761879J