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§ 33 UniStG

Fassungen
01.09.2001 bis 31.12.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3301.09.200131.12.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/2002
§ 3301.09.199931.08.2001 § → § BGBl. I Nr. 167/1999
§ 3301.08.199831.08.1999 § → § BGBl. I Nr. 131/1998
§ 3301.08.199731.07.1998 BGBl. I Nr. 48/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/2002

Abkürzung

UniStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Evidenz der Studierenden

Paragraph 33, (1) Die Rektorin oder der Rektor hat automationsunterstützt für die Evidenthaltung der Studierenden zu sorgen. Hiefür sind folgende Daten der Studierenden zu ermitteln und zu verarbeiten:

  1. Ziffer eins
    die Matrikelnummer,
  2. Ziffer 2
    die Namen einschließlich allfälliger akademischer Grade und das Geschlecht,
  3. Ziffer 3
    das Geburtsdatum,
  4. Ziffer 4
    die Staatsangehörigkeit,
  5. Ziffer 5
    den Studienbeitragsstatus,
  6. Ziffer 6
    die Anschrift am Studienort und am Heimatort,
  7. Ziffer 7
    die Schulform und das Datum der allgemeinen Universitätsreife sowie die abzulegenden Zusatzprüfungen gemäß
    UBVO 1998,
  8. Ziffer 8
    die Bezeichnung und das Zulassungsdatum jeder Studienrichtung,
  9. Ziffer 9
    die allfällige Befristung der Zulassung,
  10. Ziffer 10
    die Meldungen der Fortsetzung des Studiums und der Zulassungsstatus in jeder Studienrichtung,
  11. Ziffer 10 a
    die Teilnahme an internationalen Austauschprogrammen,
  12. Ziffer 11
    das Beendigungsdatum und die Beendigungsform des Studiums jeder Studienrichtung,
  13. Ziffer 12
    die von dieser Universität verliehenen akademischen Grade.
  1. Absatz 2,Im Bundesministerium ist für die Zwecke der Planung, der Steuerung, der Aufsicht und der Statistik eine Gesamtevidenz der Studierenden zu führen. Die Universitäten haben jedes Semester die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 5, 8, 10, 10 a und 11, ferner die Postleitzahl und den Ort der Anschrift am Heimatort, die Schulform und das Datum der allgemeinen Universitätsreife sowie aus der Evidenz der Prüfungen (Paragraph 57, Absatz 4,) jede vollständige Ablegung einer Bakkalaureats-, Magister-, Diplom- oder Abschlußprüfung oder eines Rigorosums einschließlich des Datums der Ablegung im automationsunterstützten Datenverkehr an die Gesamtevidenz zu übermitteln. Das Bundesministerium hat die für die Erstellung der Hochschul- und Bildungsstatistik benötigten Daten der Gesamtevidenz der Studierenden der Bundesanstalt Statistik Österreich regelmäßig zu übermitteln.
  2. Absatz 3,Über die in der Gesamtevidenz der Studierenden für die Zwecke der Hochschulstatistik zur Verfügung stehenden Daten hinaus sind anläßlich der Zulassung und des Abganges der Studierenden sowie der Verleihung eines akademischen Grades statistische Erhebungen unter Angabe der Matrikelnummer, der Universität, des Geburtsdatums und des Geschlechts zulässig über:
    1. Ziffer eins
      den Familienstand,
    2. Ziffer 2
      die Zahl der Geschwister,
    3. Ziffer 3
      die Vorbildung und die bisherigen postsekundären Studien,
    4. Ziffer 4
      die berufliche Tätigkeit,
    5. Ziffer 5
      den Bezug von Studienbeihilfe und von Stipendien,
    6. Ziffer 6
      die Schulbildung der Eltern sowie deren Beruf und deren Stellung im Beruf.
  3. Absatz 4,Die bei den statistischen Erhebungen in Erfüllung der Auskunftspflicht gemachten Angaben der Studierenden und der Absolventinnen und Absolventen sind geheimzuhalten. Verstöße gegen die Geheimhaltungspflicht sind gemäß Paragraph 51, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
  4. Absatz 5,Wer die Auskunft verweigert oder wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung, die gemäß Paragraph 66, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zu verfolgen ist.

Schlagworte

Diplomprüfung, Bakkalaureatsprüfung, Magisterprüfung

Gesetzesnummer

10010060

Dokumentnummer

NOR40022718