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§ 34 UniStG

Fassungen
01.08.1998 bis 31.08.1999 — BGBl. I Nr. 131/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3401.09.200131.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 3401.09.199931.08.2001 § → § BGBl. I Nr. 167/1999
§ 3401.08.199831.08.1999 § → § BGBl. I Nr. 131/1998
§ 3401.08.199731.07.1998 BGBl. I Nr. 48/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.08.1998BGBl. I Nr. 131/1998

Außerkrafttretensdatum

31.08.1999danach: BGBl. I Nr. 167/1999

Abkürzung

UniStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

2. Hauptstück

Ordentliche Studierende

Zulassung für ordentliche Studien

Paragraph 34, (1) Die Zulassung zu einem Diplom- oder Doktoratsstudium setzt voraus:

  1. Ziffer eins
    ein Mindestalter von 17 Jahren,
  2. Ziffer 2
    die allgemeine Universitätsreife (Paragraph 35,),
  3. Ziffer 3
    die besondere Universitätsreife für das gewählte Studium (Paragraph 36,),
  4. Ziffer 4
    die Kenntnis der deutschen Sprache (Paragraph 37,),
  5. Ziffer 5
    die künstlerische Eignung für das Lehramtsstudium aus den künstlerischen Unterrichtsfächern und für die Studienrichtungen Architektur an den Universitäten der Künste und Industrial Design und
  6. Ziffer 6
    die körperlich-motorische Eignung für das Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Leibeserziehung und das Studium der Sportwissenschaften.
  1. Absatz 2,Personen, die zu dem Studium, für das die Zulassung beantragt wird, bereits an einer anderen inländischen Universität zugelassen waren, haben mit dem Antrag auf Zulassung die Abgangsbescheinigung dieser Universität vorzulegen.
  2. Absatz 3,Bei Nachweis der allgemeinen und der besonderen Universitätsreife hat die Rektorin oder der Rektor unbefristet zuzulassen:
    1. Ziffer eins
      österreichische Staatsangehörige,
    2. Ziffer 2
      Staatsangehörige einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
    3. Ziffer 3
      andere ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, wenn in der betreffenden Studienrichtung vertretbare Studienbedingungen (Absatz 4,) bestehen,
    4. Ziffer 4
      Personengruppen, welche die Bundesministerin oder der Bundesminister auf Grund deren besonderer persönlicher Nahebeziehungen zu Österreich oder deren Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich durch Verordnung festlegt.
  3. Absatz 4,Das oberste Kollegialorgan jeder Universität ist berechtigt, auf Grund der Verhältniszahl zwischen den Lehrenden und den Studierenden in einer Studienrichtung Studienbedingungen festzustellen, die durch die weitere Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen gemäß Absatz 3, Ziffer 3, unvertretbar würden. In diesem Fall hat das oberste Kollegialorgan festzulegen, wieviele dieser Personen jedes Semester zugelassen werden können, ohne daß unvertretbare Studienbedingungen entstehen, und nach welchen Kriterien die allenfalls zahlenmäßig beschränkte Zulassung erfolgt. Es ist dabei zulässig, eine bevorzugte Zulassung von Antragstellerinnen oder Antragstellern aus Entwicklungsländern zu beschließen. Diese Festlegungen sind im Mitteilungsblatt der Universität zu verlautbaren.

  1. Absatz 4 a,An den Universitäten der Künste ist für jedes Studienjahr vom obersten Kollegialorgan die Anzahl der österreichischen Studierenden, Studierenden einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und Studierenden gemäß der Personengruppenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 1997,, (österreichische und gleichgestellte Studierende) einerseits und anderen ausländischen Studierenden sowie Staatenlosen andererseits für jede künstlerische Studienrichtung bzw. für jedes Instrument des Instrumentalstudiums zu erheben. Liegt der Anteil der österreichischen und gleichgestellten Studierenden in einer künstlerischen Studienrichtung bzw. in einem Instrument des Instrumentalstudiums unter 50 vH, so ist das oberste Kollegialorgan verpflichtet, für jede dieser Studienrichtungen bzw. für jedes der Instrumente des Instrumentalstudiums eine Verhältniszahl zur zahlenmäßigen Ausgewogenheit zwischen den genannten Gruppen von Studierenden festzulegen. Diese Festlegungen sind im Mitteilungsblatt der Universität der Künste zu verlautbaren.
  2. Absatz 5,Bei Nachweis der allgemeinen und der besonderen Universitätsreife hat die Rektorin oder der Rektor die ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen gemäß Absatz 3, Ziffer 3,, die eine auf höchstens zwei Semester befristete Zulassung zum Studium in Österreich entweder auf Grund von Austauschprogrammen zwischen inländischen und ausländischen Universitäten oder nach Absolvierung ausländischer Studien in einem der ersten Diplomprüfung des gewählten Diplomstudiums entsprechenden Umfang anstreben, ohne Berücksichtigung eines Beschlusses gemäß Absatz 4, einmal befristet für höchstens zwei Semester zuzulassen. Weiters sind in den künstlerischen Studienrichtungen (Ziffer 2 a, der Anlage 1) Studierende, die an EU-Austauschprogrammen teilnehmen, für die Dauer des bewilligten Aufenthaltes an einer österreichischen Universität der Künste befristet zum entsprechenden Studium zuzulassen. Durch die Teilnahme am EU-Austauschprogramm gilt die allgemeine Universitätsreife gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 5, als nachgewiesen. Die Verlängerung der Befristung ist unzulässig.
  3. Absatz 6,Nach dem Erlöschen der Zulassung wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung ist die neuerliche Zulassung für diese Studienrichtung ausgeschlossen.
  4. Absatz 7,Die gleichzeitige Zulassung für dieselbe Studienrichtung an mehr als einer Universität in Österreich ist unzulässig. Weitere Zulassungen für dieselbe Studienrichtung an anderen Universitäten leiden im Sinne des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler und sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister von Amts wegen für nichtig zu erklären. Das gleichzeitige Studium mehrerer Studienzweige derselben Studienrichtung an derselben Universität und das Studium eines anderen Studienzweiges einer bereits absolvierten Studienrichtung an derselben Universität sind jedoch zulässig.
  5. Absatz 8,Die Ablegung von Prüfungen für eine Studienrichtung an einer anderen als der Universität der Zulassung ist nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      der Studienplan einer gemeinsam mit einer anderen Universität eingerichteten Studienrichtung dies vorsieht,
    2. Ziffer 2
      die Studiendekanin oder der Studiendekan die Ablegung der Prüfung an der anderen Universität im voraus genehmigt, weil die Ablegung der betreffenden Prüfung an der Universität, an der die oder der Studierende für diese Studienrichtung zugelassen ist, nicht möglich ist, oder
    3. Ziffer 3
      es sich um Prüfungen aus den freien Wahlfächern handelt.

Schlagworte

Diplomstudium

Gesetzesnummer

10010060

Dokumentnummer

NOR12127894

Alte Dokumentnummer

N7199853282L