Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 48/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
2. Hauptstück
Ordentliche Studierende
Zulassung für ordentliche Studien
§ 34. (1) Die Zulassung zu einem ordentlichen Studium setzt voraus:Paragraph 34, (1) Die Zulassung zu einem ordentlichen Studium setzt voraus:
ein Mindestalter von 17 Jahren,
die allgemeine Universitätsreife (§ 35),die allgemeine Universitätsreife (Paragraph 35,),
die besondere Universitätsreife für das gewählte Studium (§ 36),die besondere Universitätsreife für das gewählte Studium (Paragraph 36,),
die Kenntnis der deutschen Sprache (§ 37),die Kenntnis der deutschen Sprache (Paragraph 37,),
die künstlerische Eignung für das Lehramtsstudium aus den künstlerischen Unterrichtsfächern und für die Studienrichtungen Architektur an den Universitäten der Künste und Industrial Design und
die körperlich-motorische Eignung für das Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Leibeserziehung und das Studium der Sportwissenschaften.
Die Zulassungsvoraussetzung des Mindestalters (Z 1) entfällt, wenn ein Reifezeugnis (§ 35 Abs. 1 Z 1 und 3) vorgelegt wird.Die Zulassungsvoraussetzung des Mindestalters (Ziffer eins,) entfällt, wenn ein Reifezeugnis (Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins und 3) vorgelegt wird.
(2)Absatz 2,Personen, die zu dem Studium, für das die Zulassung beantragt wird, bereits an einer anderen inländischen Universität zugelassen waren, haben mit dem Antrag auf Zulassung die Abgangsbescheinigung dieser Universität vorzulegen.
(3)Absatz 3,Bei Nachweis der allgemeinen und der besonderen Universitätsreife hat die Rektorin oder der Rektor unbefristet zuzulassen:
österreichische Staatsangehörige,
Staatsangehörige einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
andere ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, wenn in der betreffenden Studienrichtung vertretbare Studienbedingungen (Abs. 4) bestehen,andere ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, wenn in der betreffenden Studienrichtung vertretbare Studienbedingungen (Absatz 4,) bestehen,
Personengruppen, welche die Bundesministerin oder der Bundesminister auf Grund deren besonderer persönlicher Nahebeziehungen zu Österreich oder deren Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich durch Verordnung festlegt.
(4)Absatz 4,Das oberste Kollegialorgan jeder Universität ist berechtigt, auf Grund der Verhältniszahl zwischen den Lehrenden und den Studierenden in einer Studienrichtung Studienbedingungen festzustellen, die durch die weitere Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen gemäß Abs. 3 Z 3 unvertretbar würden. In diesem Fall hat das oberste Kollegialorgan festzulegen, wieviele dieser Personen jedes Semester zugelassen werden können, ohne daß unvertretbare Studienbedingungen entstehen, und nach welchen Kriterien die allenfalls zahlenmäßig beschränkte Zulassung erfolgt. Es ist dabei zulässig, eine bevorzugte Zulassung von Antragstellerinnen oder Antragstellern aus Entwicklungsländern zu beschließen. Diese Festlegungen sind im Mitteilungsblatt der Universität zu verlautbaren.Das oberste Kollegialorgan jeder Universität ist berechtigt, auf Grund der Verhältniszahl zwischen den Lehrenden und den Studierenden in einer Studienrichtung Studienbedingungen festzustellen, die durch die weitere Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen gemäß Absatz 3, Ziffer 3, unvertretbar würden. In diesem Fall hat das oberste Kollegialorgan festzulegen, wieviele dieser Personen jedes Semester zugelassen werden können, ohne daß unvertretbare Studienbedingungen entstehen, und nach welchen Kriterien die allenfalls zahlenmäßig beschränkte Zulassung erfolgt. Es ist dabei zulässig, eine bevorzugte Zulassung von Antragstellerinnen oder Antragstellern aus Entwicklungsländern zu beschließen. Diese Festlegungen sind im Mitteilungsblatt der Universität zu verlautbaren.
(4a)Absatz 4 a,An den Universitäten der Künste ist für jedes Studienjahr vom obersten Kollegialorgan die Anzahl der österreichischen Studierenden, Studierenden einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und Studierenden gemäß der Personengruppenverordnung, BGBl. II Nr. 211/1997, (österreichische und gleichgestellte Studierende) einerseits und anderen ausländischen Studierenden sowie Staatenlosen andererseits für jede künstlerische Studienrichtung bzw. für jedes Instrument des Instrumentalstudiums zu erheben. Liegt der Anteil der österreichischen und gleichgestellten Studierenden in einer künstlerischen Studienrichtung bzw. in einem Instrument des Instrumentalstudiums unter 50 vH, so ist das oberste Kollegialorgan verpflichtet, für jede dieser Studienrichtungen bzw. für jedes der Instrumente des Instrumentalstudiums eine Verhältniszahl zur zahlenmäßigen Ausgewogenheit zwischen den genannten Gruppen von Studierenden festzulegen. Diese Festlegungen sind im Mitteilungsblatt der Universität der Künste zu verlautbaren.An den Universitäten der Künste ist für jedes Studienjahr vom obersten Kollegialorgan die Anzahl der österreichischen Studierenden, Studierenden einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und Studierenden gemäß der Personengruppenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 1997,, (österreichische und gleichgestellte Studierende) einerseits und anderen ausländischen Studierenden sowie Staatenlosen andererseits für jede künstlerische Studienrichtung bzw. für jedes Instrument des Instrumentalstudiums zu erheben. Liegt der Anteil der österreichischen und gleichgestellten Studierenden in einer künstlerischen Studienrichtung bzw. in einem Instrument des Instrumentalstudiums unter 50 vH, so ist das oberste Kollegialorgan verpflichtet, für jede dieser Studienrichtungen bzw. für jedes der Instrumente des Instrumentalstudiums eine Verhältniszahl zur zahlenmäßigen Ausgewogenheit zwischen den genannten Gruppen von Studierenden festzulegen. Diese Festlegungen sind im Mitteilungsblatt der Universität der Künste zu verlautbaren. (5)Absatz 5,Bei Nachweis der allgemeinen und der besonderen Universitätsreife hat die Rektorin oder der Rektor ohne Berücksichtigung allfälliger Beschlüsse gemäß Abs. 4 befristet zuzulassen:Bei Nachweis der allgemeinen und der besonderen Universitätsreife hat die Rektorin oder der Rektor ohne Berücksichtigung allfälliger Beschlüsse gemäß Absatz 4, befristet zuzulassen:
Personen, die an universitären Mobilitätsprogrammen teilnehmen, für die Dauer der bewilligten Programmteilnahme;
Personen, die ausschließlich Fernstudienangebote auf der Grundlage von Kooperationsverträgen nützen wollen, für höchstens zwei Semester;
ausländische Staatsangehörige und Staatenlose gemäß Abs. 3 Z 3, die nach Absolvierung ausländischer Studien in einem der ersten Diplomprüfung des gewählten Diplomstudiums oder einem Bakkalaureatsstudium entsprechenden Umfang eine Zulassung zum Studium in Österreich anstreben, für höchstens zwei Semester.ausländische Staatsangehörige und Staatenlose gemäß Absatz 3, Ziffer 3,, die nach Absolvierung ausländischer Studien in einem der ersten Diplomprüfung des gewählten Diplomstudiums oder einem Bakkalaureatsstudium entsprechenden Umfang eine Zulassung zum Studium in Österreich anstreben, für höchstens zwei Semester.
Die Verlängerung der jeweiligen Befristung ist unzulässig.
(5a)Absatz 5 a,Die befristete Zulassung gemäß Abs. 5 Z 1 und 2 setzt voraus, dass ein Kooperationsvertrag zwischen den beteiligten Universitäten besteht, der die Bedingungen für die Zusammenarbeit, den Austausch der Studierenden und die Durchführung näher regelt. Mit der Nominierung durch die Partneruniversität gelten die allgemeine und die besondere Universitätsreife als nachgewiesen.Die befristete Zulassung gemäß Absatz 5, Ziffer eins und 2 setzt voraus, dass ein Kooperationsvertrag zwischen den beteiligten Universitäten besteht, der die Bedingungen für die Zusammenarbeit, den Austausch der Studierenden und die Durchführung näher regelt. Mit der Nominierung durch die Partneruniversität gelten die allgemeine und die besondere Universitätsreife als nachgewiesen.
(6)Absatz 6,Nach dem Erlöschen der Zulassung wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung ist die neuerliche Zulassung für diese Studienrichtung ausgeschlossen.
(7)Absatz 7,Die gleichzeitige Zulassung für dieselbe Studienrichtung an mehr als einer Universität in Österreich ist unzulässig. Weitere Zulassungen für dieselbe Studienrichtung an anderen Universitäten leiden im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler und sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister von Amts wegen für nichtig zu erklären. Das gleichzeitige Studium mehrerer Studienzweige derselben Studienrichtung an derselben Universität und das Studium eines anderen Studienzweiges einer bereits absolvierten Studienrichtung an derselben Universität sind jedoch zulässig.Die gleichzeitige Zulassung für dieselbe Studienrichtung an mehr als einer Universität in Österreich ist unzulässig. Weitere Zulassungen für dieselbe Studienrichtung an anderen Universitäten leiden im Sinne des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler und sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister von Amts wegen für nichtig zu erklären. Das gleichzeitige Studium mehrerer Studienzweige derselben Studienrichtung an derselben Universität und das Studium eines anderen Studienzweiges einer bereits absolvierten Studienrichtung an derselben Universität sind jedoch zulässig. (8)Absatz 8,Die Ablegung von Prüfungen für eine Studienrichtung an einer anderen als der Universität der Zulassung ist nur zulässig, wenn
der Studienplan einer gemeinsam mit einer anderen Universität eingerichteten Studienrichtung dies vorsieht,
die Studiendekanin oder der Studiendekan die Ablegung der Prüfung an der anderen Universität im voraus genehmigt, weil die Ablegung der betreffenden Prüfung an der Universität, an der die oder der Studierende für diese Studienrichtung zugelassen ist, nicht möglich ist,
es sich um Prüfungen aus den freien Wahlfächern handelt, oder
es sich um Prüfungen auf der Grundlage neuer Medien, insbesondere von On-line-Studienangeboten handelt.
(9)Absatz 9,Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist berechtigt, anläßlich der Zulassung den Bedarf gemäß § 7 Abs. 2 zu melden.Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist berechtigt, anläßlich der Zulassung den Bedarf gemäß Paragraph 7, Absatz 2, zu melden.
Dokumentnummer
NOR40022719