Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 48/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Erlöschen der Zulassung für ordentliche Studien
§ 39. (1) Die Zulassung für eine Studienrichtung erlischt, wenn die oder der StudierendeParagraph 39, (1) Die Zulassung für eine Studienrichtung erlischt, wenn die oder der Studierende
sich von der Studienrichtung abmeldet,
mehr als zwei Semester die Meldung der Fortsetzung des Studiums der jeweiligen Studienrichtung unterläßt,
in einer Studienrichtung bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde,
das Recht auf unmittelbare Zulassung für diese Studienrichtung oder auf Fortsetzung des Studiums dieser Studienrichtung im Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen wurde, verloren hat, weil sie oder er eine hiefür erforderliche Prüfung nicht rechtzeitig abgelegt hat,
im Falle der befristeten Zulassung das Teilstudium im Befristungsausmaß absolviert hat oder
das Studium dieser Studienrichtung durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat,
mehr als drei Semester während der gesamten Studiendauer die Lehrveranstaltung aus dem zentralen künstlerischen Fach nicht besucht (§ 7 Abs. 9).mehr als drei Semester während der gesamten Studiendauer die Lehrveranstaltung aus dem zentralen künstlerischen Fach nicht besucht (Paragraph 7, Absatz 9,).
(2)Absatz 2,Das Erlöschen der Zulassung für eine Studienrichtung ist zu beurkunden. Insbesondere im Fall des Abs. 1 Z 4 hat die Rektorin oder der Rektor auf Antrag einen Feststellungsbescheid zu erlassen.Das Erlöschen der Zulassung für eine Studienrichtung ist zu beurkunden. Insbesondere im Fall des Absatz eins, Ziffer 4, hat die Rektorin oder der Rektor auf Antrag einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
Dokumentnummer
NOR12127898
Alte Dokumentnummer
N7199853286L