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§ 45 UniStG

Fassungen
01.08.1997 bis 31.07.1998 — BGBl. I Nr. 48/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4501.09.199931.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 4501.08.199831.08.1999 § → § BGBl. I Nr. 131/1998
§ 4501.08.199731.07.1998 BGBl. I Nr. 48/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.08.1997BGBl. I Nr. 48/1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.1998danach: BGBl. I Nr. 131/1998

Abkürzung

UniStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Beurteilung des Studienerfolges

Paragraph 45, (1) Der positive Erfolg von Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten ist mit „sehr gut'' (1), „gut'' (2), „befriedigend'' (3) oder „genügend'' (4), der negative Erfolg ist mit „nicht genügend'' (5) zu beurteilen. Zwischenbeurteilungen sind unzulässig. Wenn diese Form der Beurteilung bei Lehrveranstaltungsprüfungen unmöglich oder unzweckmäßig ist, hat die positive Beurteilung „mit Erfolg teilgenommen'', die negative Beurteilung „ohne Erfolg teilgenommen'' zu lauten.

  1. Absatz 2,Prüfungen, die aus mehreren Fächern oder Teilen bestehen, sind nur dann positiv zu beurteilen, wenn jedes Fach oder jeder Teil positiv beurteilt wurde.
  2. Absatz 3,Bei Abschlußprüfungen, Diplomprüfungen und Rigorosen, die mehr als ein Fach umfassen, ist zusätzlich zu den Beurteilungen für die einzelnen Fächer eine Gesamtbeurteilung zu vergeben. Diese hat „bestanden'' zu lauten, wenn jedes Fach positiv beurteilt wurde, anderenfalls hat sie „nicht bestanden'' zu lauten. Die Gesamtbeurteilung hat „mit Auszeichnung bestanden'' zu lauten, wenn in keinem Fach eine schlechtere Beurteilung als „gut'' und in mindestens der Hälfte der Fächer die Beurteilung „sehr gut'' erteilt wurde.

Gesetzesnummer

10010060

Dokumentnummer

NOR12127083

Alte Dokumentnummer

N7199761898J