Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Beurteilung des Studienerfolges
§ 45. (1) Der positive Erfolg von Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten ist mit „sehr gut'' (1), „gut'' (2), „befriedigend'' (3) oder „genügend'' (4), der negative Erfolg ist mit „nicht genügend'' (5) zu beurteilen. Zwischenbeurteilungen sind unzulässig. Wenn diese Form der Beurteilung bei Lehrveranstaltungsprüfungen unmöglich oder unzweckmäßig ist, hat die positive Beurteilung „mit Erfolg teilgenommen'', die negative Beurteilung „ohne Erfolg teilgenommen'' zu lauten.Paragraph 45, (1) Der positive Erfolg von Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten ist mit „sehr gut'' (1), „gut'' (2), „befriedigend'' (3) oder „genügend'' (4), der negative Erfolg ist mit „nicht genügend'' (5) zu beurteilen. Zwischenbeurteilungen sind unzulässig. Wenn diese Form der Beurteilung bei Lehrveranstaltungsprüfungen unmöglich oder unzweckmäßig ist, hat die positive Beurteilung „mit Erfolg teilgenommen'', die negative Beurteilung „ohne Erfolg teilgenommen'' zu lauten.
(2)Absatz 2,Prüfungen, die aus mehreren Fächern oder Teilen bestehen, sind nur dann positiv zu beurteilen, wenn jedes Fach oder jeder Teil positiv beurteilt wurde.
(3)Absatz 3,Bei Abschlußprüfungen, Diplomprüfungen und Rigorosen, die mehr als ein Fach umfassen, ist zusätzlich zu den Beurteilungen für die einzelnen Fächer eine Gesamtbeurteilung zu vergeben. Diese hat „bestanden'' zu lauten, wenn jedes Fach positiv beurteilt wurde, anderenfalls hat sie „nicht bestanden'' zu lauten. Die Gesamtbeurteilung hat „mit Auszeichnung bestanden'' zu lauten, wenn in keinem Fach eine schlechtere Beurteilung als „gut'' und in mindestens der Hälfte der Fächer die Beurteilung „sehr gut'' erteilt wurde.
Dokumentnummer
NOR12127083
Alte Dokumentnummer
N7199761898J